News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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In einem kürzlich ergangenen Urteil des BGH (Urt. v. 04.09.2018 – Az. X ZR 111/17) stellte dieser fest, dass Easyjet keine Entschädigungszahlungen verweigern dürfe, wenn Flüge aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals annulliert werden.
Dem Urteil liegt der langjähriger Rechtsstreit eines Ehepaars zugrunde. Dieses wollte am 09.02.2015 mit Easyjet von Hamburg nach Lanzarote fliegen. Aufgrund eines Personalstreiks an den Passagierkontrollen war es jedoch keinem der zahlreichen Fluggäste möglich das Flugzeug zu besteigen. Der Flug wurde annulliert und das Flugzeug flog daraufhin ohne Passagiere nach Lanzarote. Anschließend geltend gemachte Entschädigungsansprüche wies Easyjet zurück. Bei einem Streik handle es sich um außergewöhnliche Umstände, welche von der Zahlung einer Entschädigung befreien würden.
Als außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Flug-VO gelten solche, die nicht zum gewöhnliche Flugverkehr- oder -betrieb zählen und daher sowohl unvorhersehbar als auch unabwendbar sind. Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass Easyjet nicht schon deshalb zur Annullierung des Flugs gezwungen war, weil zahlreiche Passagiere nicht rechtzeitig durch die Sicherheitskontrollen gekommen wären. Auch könne die Annullierung nicht damit gerechtfertigt werden, dass die fehlenden Kontrollen automatisch zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko geführt hätten. Die Überwachung der Sicherheit sei Aufgabe der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für erhöhte Sicherheitsrisiken könne ein Luftverkehrsunternehmen nicht eigenständig einen Flug annullieren und sich anschließend auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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