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Blitzeinschlag ist außergewöhnlicher Umstand

veröffentlicht am

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Blitzeinschlag in die Maschine des Vorfluges ein außergewöhnlicher Umstand ist. Damit ist eine Entschädigungszahlung wegen einer Verspätung ausgeschlossen (Verkündet am 30.09.2022, Az. 385 C 14/22).

Flugzeug startet über Rollbahn mit Blitz im Hintergrund
Foto: Animaflora PicsStock/Adobe Stock

Maschinen müssen zwingend gewartet werden

Die Kunden der SOS Flugverspätung planten mit der Lufthansa von Stockholm zum Flughafen Frankfurt am Mai (FRA) zu fliegen. Es handelte sich bei dem konkreten Flug um eine Verbindung im sog. "Umlaufverfahren", d.h. dieselbe Maschine fliegt von Frankfurt nach Stockholm und nach kurzem Aufenthalt wieder zurück nach Frankfurt. Beim vorausgehenden Flug nach Schweden schlug der Blitz in die Maschine ein. Nach einem Blitzeinschlag muss das Flugzeug zwingend auf etwaige Beschädigungen überprüft werden. Dieses Prozedere kann mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser Kontrollen konnte der Flug erst ca. 3,5 Stunden später durchgeführt werden.

 

Bis 1.500km: 250,00 EUR Entschädigung

Grundsätzlich haben Fluggäste ab einer Verspätung von drei Stunden einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke. Bei einer Entfernung von bis zu 1.500 Kilometern ist eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen. Die Entfernung zwischen Stockholm und Frankfurt am Main beträgt 1.224 km, sodass die Fluggäste bei einer Verspätung von über drei Stunden jeweils eine Ausgleichszahlung von 250 EUR verlangen können. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Airline aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes unmöglich den Flug hätte pünktlich ausführen können.

 

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AG Frankfurt: Kein Anspruch auf Entschädigung

Das AG Frankfurt am Main hatte deshalb zu beurteilen, ob der Blitzeinschlag ein solcher Umstand ist und ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Flug pünktlich vorzunehmen. Wie das Gericht erklärte, handelt es sich bei dem Blitzeinschlag um einen außergewöhnlichen Umstand, der unmittelbar kausal für den folgenden Rückflug ist. Dass die Lufthansa kein Ersatzfluggerät bereitgehalten hatte, ist nach Einschätzung des AG Frankfurt am Main, unschädlich. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Airline nicht verpflichtet auf solch kurzfristige Hindernisse, wie etwa einem Blitzeinschlag, mit Ersatzmaschinen oder einer Umbuchung zu reagieren. Grundsätzlich komme es zwar ausschließlich auf den durchzuführenden Flug an, führte das AG Frankfurt am Main aus, vorliegend würden der Flug nach Schweden und zurück nach Deutschland aber unmittelbar zusammenhängen. Die Passagiere des streitgegenständlichen Fluges haben dementsprechend keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

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