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Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn das Sicherheitspersonals des Flughafens streikt

veröffentlicht am

Easyjet trotz Streik zur Zahlung verpflichtet

 

Sofern ein Streik die Ursache für eine Flugverspätung oder für einen Flugausfall ist, berufen sich die Airlines gerne auf außergewöhnliche Umstände. Außergewöhnliche Umstände sind alle Faktoren, die zu einer Flugverspätung oder zu einem Flugausfall führen, auf die die Airline aber keinen Einfluss hat und daher auch keine Entschädigung zahlen muss.

Die jüngere Rechtsprechung zeigt nun aber eine Tendenz, bei einem Streik genauer hinzuschauen. Immer dann, wenn der Streik im Einflussbereich der Airline liegt, wenn also beispielsweise das eigene Personal wegen besserer Arbeitsbedingungen streikt, oder sich kollektiv krankmeldet, kann sich die Airline nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wie der BGH jüngst in einem Fall gegen TUIFly entschieden hat (lesen Sie hierzu unsere Newsmeldung).

 

Sicherheitspersonals des Flughafens streikt
Foto: Geza Farkas/Adobe Stock

Nun hat der BGH entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein können, wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt. Allerdings sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängeln gerechtfertigt war, so das Gericht. In diesem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das einen Flug bei Easyjet von Hamburg nach Lanzarote gebucht hatte. Easyjet annullierte den Flug, weil an diesem Tag die Sicherheitskontrollen des Hamburger Flughafens bestreikt wurden. Das Ehepaar hatte es allerdings noch rechtzeitig durch die Sicherheitskontrollen geschafft und pünktlich am Gate. Easyjet nahm die Passagiere aber nicht an Board. Zur Begründung verwies Easyjet auf die wegen der Streiks des Sicherheitspersonals nicht zu gewährleistende Sicherheitslage.

Das Ehepaar machte daraufhin bei Easyjet Entschädigung geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Durch den Streik habe das Risiko bestanden, dass nicht mit gewohnter Sorgfalt kontrolliert werde. Easyjet könne sich daher auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Der BGH sah dies in diesem Fall anders. Er wies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht Hamburg zurück. Eine Flugannullierung sei nur dann gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle gekommen und am Flugzeug gewesen sei. Abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, so der BGH. Vielmehr hätte Easyjet seine Besorgnis auf konkrete Umstände stützen müssen.

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