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EuGH: „Wilder Streik“ verpflichtet TUIfly zur Zahlung einer Entschädigung bei Flugausfällen

veröffentlicht am

Ein von der Airline verursachter Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand

Es gibt unterschiedliche Ursachen, die Arbeitnehmer dazu drängen die Arbeit nieder zu legen um dem Arbeitgeber ihren Unmut zu verdeutlichen. Wenn dies bei Fluggesellschaften geschieht und hierdurch Gäste von Flugausfällen betroffen sind, werden Entschädigungszahlungen oft mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände abgelehnt. Ein Streik der etwas anderen Art war Gegenstand eines EuGH Urteils (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.) in dem entschieden wurde, dass nicht jeder Streik auch von der Zahlungspflicht befreit.

TUI Logo auf Fensterscheibe
Foto: Игорь Головнёв/Adobe Stock/Adobe Stock

Massenkrankschreibungen als „wilder Streik“

Auslöser der massenhaften Arbeitsniederlegung war die Ankündigung von TUIfly, dass es umfassende unternehmerische Umstrukturierungen geben werde. Infolgedessen meldeten sich nach einem internen Aufruf der Arbeitnehmer rund 89% des Cockpit-Personals und 62% des Kabinenpersonals für mehrere Tage krank, was zu zahlreichen Flugausfällen führte. Betroffene forderten hierauf Ausgleichszahlungen, die mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände verneint wurden. Im Rahmen der nachfolgenden Klageverfahren, in denen Fluggäste versuchten ihre Ansprüche gegenüber TUIfly durchzusetzen, wurde die Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Streik tatsächlich um außergewöhnliche Umstände handle, letztendlich dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

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Außergewöhnliche Umstände und ihre Folgen

Wird ein Flug annulliert haben Fluggäste einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dieser Anspruch steht ihnen gemäß Art. 7 der EU-Flugastrechteverordnung (Flug-VO) zu. Davon allerdings nicht umfasst sind Fälle in denen nach Art. 5 Abs. 3 Flug-VO „außergewöhnliche Umstände“ für den Flugausfall verantwortlich sind. Darunter fallen all diejenigen Umstände, die nicht zum gewöhnliche Flugverkehr- oder -betrieb zählen und daher unvorhersehbar sind. Hierunter fallen in der Regel auch Streiks der Arbeitnehmer, da diese für den Arbeitgeber überraschend sind.

Die Entscheidung und ihre Konsequenzen

Der EuGH entschied, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Bei der Beurteilung, ob Entschädigungsansprüche bestehen, dürfe sich TUIfly hierauf also nicht berufen.

TUIfly habe die Krankmeldungen durch die überraschende Ankündigung selbst veranlasst. Die Fluggesellschaft trage daher diejenigen sozialen Risiken, die mit einer derartigen Ankündigung einhergehen. Es sei grds. damit zu rechnen, dass unternehmerische Veränderungen zur einer Kollision verschiedener Ansichten führen könne. Ein Streik sei insofern eine absehbare Reaktion der Arbeitnehmer. Auch sei der Streik durchaus beherrschbar gewesen, was sich darin gezeigt habe, dass dieser nach einer Einigung zwischen dem Betriebsrat und TUIfly umgehend endete.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass ein Streik nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Flug-VO darstellt. Es sei immer im Einzelfall zu bewerten, ob ein Streik nicht doch Teil des normalen Flugbetriebs ist oder vom Arbeitgeber vorhergesehen werden konnte.

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.

"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!

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