News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

EuGH zu TUIFly: Wer bestellt muss zahlen

veröffentlicht am

TUIFly ist nach einem Urteil des EuGH bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden verpflichtet, eine Entschädigung an die Passagiere zu zahlen - und zwar auch dann, wenn TUIFly den Flug nicht selbst durchgeführt, sondern ein fremdes Flugzeug samt Besatzung gemietet hat. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die finanzielle Verantwortung bei Annullierung oder langer Verspätung die Airline trage, die den Flug angesetzt habe (EuGH, Urteile. v.  4.7.2018 - C-523/17).

TUI Logo auf Fensterscheibe
Foto: Игорь Головнёв/Adobe Stock/Adobe Stock

Die Richter hatten in einem Fall zu entscheiden, in dem TUIfFly eine Maschine samt Besatzung von Thomson Airways gemietet hatte. Laut der von TUIFly ausgestellten Buchungsbestätigung liefen die Buchungen über TUIFly, der Flug sollte aber von Thomson Airways "ausgeführt" werden.

Nachdem der Flug von Hamburg ins mexikanische Cancún mit mehr als dreistündiger Verspätung ankam, verlangten mehrere Passagiere Entschädigung nach EU-Recht - zunächst von Thomson Airways. Thomson Airways verweigerte jedoch den Ausgleich der geltend gemachten Zahlungsansprüche. Hiergegen gingen die Passagiere gerichtlich vor. Das Landgericht Hamburg, das den Fall zu entscheiden hatte, legt die Sache dem EuGH vor. Es wollte wissen, welche Airline in einem solchen Fall als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der Fluggastverordnung gilt.

Flugverspätung Entschädigung hier beantragen

Ihr Flug hatte Verspätung? Ihre Airline weigert sich die Entschädigung zu zahlen? Nutzen Sie den Service der SOS Flugverspätung: In nur drei Schritten zur Entschädigung! Für Sie ohne Aufwand und ohne Risiko.

Der EuGH beantwortete die Frage dahingehend, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung treffe, einen bestimmten Flug anzubieten, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen sei. Damit ist also nicht entscheiden, wer als ausführende Airline in der Buchungsbestätigung genannt wird, sondern bei welcher Gesellschaft der Flug tatsächlich gebucht und bezahlt wurde.

Wir machen auch immer mal wieder die Erfahrung, dass die Airline, über die gebucht wurde und die Airline, de den Flug tatsächlich ausgeführt hat, sich die Verantwortung hin- und herschieben - zu Lasten der Verbraucher, die so nur länger auf ihr Geld warten müssen. Die Entscheidung des EuGH ist daher zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit bringt. Wir hatten zu letzt einen Fall, in dem der Flug über die Lufthansa gebucht und von Eurowings ausgeführt wurde. Nachdem Lufthansa zunächst die Zahlung mit dem Argument verweigert hatte, sie sei nicht die ausführende Fluggesellschaft gewesen, wir Lufthansa daraufhin auf die neue Entscheidung des EuGH hingewiesen haben, kam das Geld sofort. Zwar von Eurowings. Aber es kam.

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."

Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen?

Senden Sie sie uns Ihr Anliegen an info@sos-flugverspaetung.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück."

Zurück