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Flugannullierung wegen Corona: Entschädigungsanspruch trotz Pandemie

veröffentlicht am

Oftmals berufen sich Fluggesellschaften nach Flugannullierungen oder Verspätungen auf die Covid-19-Pandemie als außergewöhnlichen Umstand und weisen die Ansprüche der geschädigten Fluggäste zurück. Ein von der SOS Flugverspätung gegen die Lufthansa erstrittenes Urteil zeigt aber, dass die Airline sich nicht immer pauschal auf die Pandemie als außergewöhnlichen Umstand berufen darf. Dies hat das Amtsgericht (AG) Erding mit Urteil vom 22.04.2021 entschieden (Az. 17 C 5508/20).

Frau mit Rollkoffer steht am Terminal und sieht auf die Tafel
Foto: DimaBerlin/Adobe Stock

Lufthansa verweist auf Sonderflugpläne

Die Fluggäste buchten im März 2020 einen Flug von Münster nach München. Der Flug wurde jedoch von der Airline annulliert, worüber die Fluggäste weniger als 7 Tage vor Abflug informiert wurden. Die Airline lehnte einen Entschädigungsanspruch ab. Die Begründung: Beschränkungen der Reisefreiheit und Grenzschließungen aufgrund der Corona-Pandemie.

Außerdem wendete die Fluggesellschaft ein, sie habe mit der Entwicklung eines Sonderflugplans alles Erforderliche getan, um der gegenwärtigen Lage gerecht zu werden. Dieser Plan sei mit Blick auf die Gesundheit der Mitarbeiter, als auch auf die wirtschaftliche Existenz der Airline ausgerichtet und werde laufend an die aktuelle Flugsituation angepasst. Ferner argumentierte die Airline, sie trage durch die massenweisen Flugannullierungen zur Eindämmung der Pandemie bei.

 

AG Erding: Entschädigungsanspruch besteht

Das Amtsgericht Erding entschied, dass den betroffenen Fluggästen trotz der sich ausbreitenden Corona-Pandemie ein Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung zusteht.

Zwar könne die Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, es komme jedoch maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Es reiche also nicht aus, sich pauschal auf außergewöhnliche Umstände zu berufen. Angesichts der hohen Schutzwürdigkeit der Fluggäste, müsse die Annullierung konkret auf die Pandemie zurückzuführen sein. Außerdem dürfte die Annullierung nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbar sein.

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Keine Pandemie zum Zeitpunkt des Fluges

In diesem Fall war der Verweis der Lufthansa auf die Corona-Pandemie verfehlt, da der Flug am 09.03.2020 durchgeführt werden sollte, die weltweite Pandemie aber erst am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufen wurde. Die Reisewarnungen und Einreiseverbote, auf die sich die Fluggesellschaft berief, wurden erst Mitte März ausgesprochen. Dies reichte dem Gericht nicht als Begründung für die Annullierung aus.

Fazit: Als geschädigter Fluggast darf man sich nicht von pauschalen Behauptungen der Airline verunsichern lassen. Auch wenn diese Behauptungen zunächst plausibel scheinen, können konkrete Einzelheiten des Falls ausschlaggebend für die Anerkennung eines Entschädigungsanspruches sein.

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.

"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!

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