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Flugverspätung wegen Vogelschlags ist nicht immer außergewöhnlicher Umstand

veröffentlicht am

Nach der Europäischen Fluggastverordnung kann ein Vogelschlag, der eine Flugverspätung oder Annullierung verursacht, als „außergewöhnlicher Umstand“ gewertet werden. Auch der BGH sieht in einem Vogelschlag regelmäßig einen außergewöhnlichen Umstand. Dass dies aber nicht immer der Fall ist, zeigt ein neues von der SOS Flugverspätung erstrittenes Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 157 C 120/20).

Gans schaut durch Flugzeugfenster
Foto: Stanislav/Adobe Stock

Flugzeug kollidierte mit Vogel: „außergewöhnlicher Umstand“

Die Fluggäste hatten einen Flug von Köln/Bonn nach Palma de Mallorca gebucht. Dieser verspätete sich allerdings um mehr als drei Stunden, sodass die Gäste anstatt um 19:15 Uhr, erst um 00:45 Uhr am Zielort ankamen. Deswegen beanspruchten die Passagiere eine Entschädigung wegen Flugverspätung in Höhe von jeweils 250,00 EUR.

Das Flugzeug, das die Fluggäste nach Mallorca bringen sollte, war vor dem Flug auf die spanische Insel für die Strecke von Köln/Bonn nach Warschau und wieder zurück eingeplant. Während des Rückfluges aus Warschau kam es beim Landeanflug der Maschine zu einer Kollision mit einem Vogel, bei der die Gebläseflügel eines Triebwerks beschädigt wurden. Infolgedessen war das Flugzeug nicht mehr für den Folgeflug nach Mallorca einsatzbereit.

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Falsche Planung durch Airline

Daraufhin plante die Airline einen Ersatzflug, der abends in Palma de Mallorca startete und erst gegen 22 Uhr in Köln/Bonn ankam, sodass die betroffenen Fluggäste mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden am Urlaubsort ankamen.

Die Entscheidung den Ersatzflug in dieser Reihenfolge auszuführen begründete die Airline mit einer drohenden Flugzeitbeschränkung und der damit verbundenen Annullierung. Diese Entscheidung war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar. Denn bei der Durchführung des Fluges in umgekehrter Reihenfolge wäre es nicht zu einer Überschreitung der Flugzeitbeschränkung und auch nicht zu einer solch großen Verspätung gekommen. Der Flugvorfall war demnach laut Gericht für die Airline beherrschbar und auch von ihr abhängig, sodass der Vogelschlag in diesem Fall nicht als ausschlaggebendes Ereignis für die Verspätung des Fluges betrachtet werden kann.

AG Köln: Entschädigungsanspruch wegen Annullierung besteht

Den Fluggästen wurde damit der Rückerstattungsanspruch nach der Europäischen Fluggastverordnung in voller Höhe zugesprochen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich bei einem von der Airline behaupteten „außergewöhnlichen Umstand“, wie einem Vogelschlag, ein genauer Blick auf den konkreten Fall lohnt. Denn wie dieses Urteil eindrücklich zeigt, ist ein Vogelschlag nicht immer der entscheidende Punkt für die Bewertung eines Flugvorfalls.

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Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.

"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!

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