News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Ohne Hund an Bord keine Zahlung für Flugtickets

veröffentlicht am

Fluggäste sind nicht verpflichtet, ihre Flugtickets zu bezahlen, wenn ihre Hunde entgegen der Zusicherung nicht mitfliegen dürfen. In einem spezifischen Fall hatte ein Reisebüro fälschlicherweise eine Flugroute empfohlen, die den Transport von zwei Chihuahuas in der Passagierkabine erlaubt, was sich jedoch als falsch herausstellte.

Bild: Adobe Stock / Datei-Nr. 241034799

Im Fall einer Flugreise, bei der die zugesagte Mitnahme von Hunden nicht möglich ist, sind Kunden nicht verpflichtet, die Flüge zu bezahlen. Das Amtsgericht München wies mit einem am Montag verkündeten Urteil die Zahlungsklage eines Reisebüros ab.

Beim Umstieg durfte der Hund nicht mit 

In dem konkreten Streitfall plante eine vierköpfige Familie, über Silvester 2021 von München nach Dubai zu reisen. Um sicherzustellen, dass ihre beiden Chihuahuas im Passagierraum mitfliegen dürfen, wandte sich die Mutter speziell an ein Reisebüro. Dieses empfahl eine Flugverbindung über Zürich zum Preis von 3743 Euro.

Jedoch konnten die Hunde der Familie nur bis in die Schweiz reisen. Beim Umstieg wurde ihnen mitgeteilt, dass Tiere nicht mit dem Passagierflugzeug nach Dubai mitgenommen werden dürfen. Daraufhin kehrte die Familie nach München zurück, ohne die Flugtickets zu bezahlen.

 

Reisebüro erfüllte Ihren Auftragszweck nicht

Das Amtsgericht München hat die Zahlungsklage des Reisebüros abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass das Reisebüro über den Sonderwunsch der Flugreise mit Tieren informiert war und zumindest die Mitarbeiterin wusste, dass eine andere Fluggesellschaft als die gebuchte keine Tiere nach Dubai befördert. Daher hätte die Mitarbeiterin genaue Nachforschungen anstellen müssen, um zu klären, ob die Hunde mitgenommen werden können.

Das Amtsgericht entschied, dass die Kundin die Flugtickets aufgrund des Nichterfüllens des "Auftragszwecks" durch das Reisebüro nicht bezahlen muss. Allerdings wurde festgestellt, dass die Kundin 195 Euro Schadenersatz für Auslagen leisten muss, die der Familie während der Reise bis Zürich entstanden sind.

Zurück