News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
- Schnell, sicher, zuverlässig
- In weniger als 2 Minuten zum Ziel
- Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.
veröffentlicht am
Ein Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Änderung der Reise.
Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 € gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 € des Reisepreises. Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ sei von dem See wegen Nebels nichts zu sehen gewesen. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Auch während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels hätte wegen des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts erblickt werden können. Der auf dem Programm stehende Besuch einer Fledermaushöhle habe wegen Überflutung nicht stattfinden können. Darüber hinaus habe es in einem Hotel kein warmes Wasser geben. Bei einer späteren mehrtätigen Fahrt auf einem Katamaran sei der Lärm durch einen defekten Generator so erheblich gewesen, dass sich die Reisenden in der zweiten Nacht entschlossen, an Deck zu schlafen. Der Katamaran habe dann nicht in Santa Cruz, sondern in Baltra geankert und zwar mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen. Schließlich sei ein Tagesausflug ausgefallen.
Die Reiserechtskammer gab der Klage teilweise statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Reiseveranstalter zwar nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise. Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung von 10 % des errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch der Fledermaushöhle, in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, von 30 % für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 % für den entfallenen Tagesausflug sowie die Anfahrt von Baltra statt Santa Cruz mit Blick auf Tankstelle und Flughafen. Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 € an die Klägerin.
Der Kläger hatte für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 €. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 € pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person und bat um Überprüfung. Beim „Online-Checkin“ musste der Kläger feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Sie bot ihm daraufhin an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 € davon erstattet.
Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 € gab die Reiserechtskammer statt. Der Kläger habe von der Reise zurücktreten können, denn durch das Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Und das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, hätte ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 % aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, so dass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.
Schließlich könne dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 kg nur in der Economy-Class gelte.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine knapp zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cancun (Mexiko) mit Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel für rund 6.200 € gebucht. Der Hinflug sollte über Mexico City, der Rückflug über Montreal (Kanada) erfolgen. Acht Tage vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Flüge von München aus nicht mehr zur Verfügung stünden und bot Alternativen von Frankfurt aus an. Der Kläger versuchte zunächst noch, dem Reiseveranstalter bestehende Kapazitäten von Flügen aus München aufzuzeigen. Vier Tage vor dem ursprünglichen Abflugdatum beharrte der Reiseveranstalter aber auf den geänderten Flügen ab Frankfurt als einziger Alternative und zwar mit einem Hinflug über Montreal und einem Rückflug über San Francisco. Darauf ließ sich der Kläger schlussendlich ein. Der beklagte Reiseveranstalter wies ihn aber nicht auf die besonderen Einreise- bzw. Transitbedingungen der USA für Kinder hin. Unmittelbar nach der Umbuchung musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kinder mangels Visum nicht über San Francisco zurückfliegen konnten.
Für eine Einreise in die USA benötigen minderjährige Kinder nämlich seit April 2016 einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich die gesondert zu beantragende elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen dauert ca. 72 Stunden. Kinder, die keinen ePass haben, müssen für die Einreise in die USA förmlich ein Visum beantragen.
Der Kläger trat von der Reise zurück. Seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gab die Reiserechtskammer statt.
Ein Reiseveranstalter habe nicht nur die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern müsse das ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun. Auch auf die konkreten Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche Regelungen müsse hingewiesen werden. Diese Hinweise müssten so rechtzeitig erfolgen, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten könne.
Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Reiseveranstalter habe nur pauschal mitgeteilt, dass die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten seien. Das habe nicht genügt. Nach den Darlegungen der Parteien sei es zeitlich auch nicht mehr zu schaffen gewesen, vor Abreise noch ePässe und ESTA-Genehmigungen oder Visa für die beiden Kinder zu erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 25.Juli 2023