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Schraube am Flugfeld - keine Entschädigung bei Flugverspätung

veröffentlicht am

EuGH nimmt außergewöhnlichen Umstand an

Wird ein Flugzeug durch eine am Flugfeld liegende Schraube beschädigt und es kommt dadurch zu einer erheblichen Flugverspätung, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigungszahlung leisten, wenn sie ansonsten alles getan hat, um solche Verspätungen zu vermeiden. Sie kann sich in einem solchem Fall unter Umständen auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen. Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 04.04.2019 entschieden (Az. C-501/17). 

Flugzeug von unten auf Startbahn
Foto: frank peters/Adobe Stock

Germanwings verweigert Entschädigungszahlung wegen außergewöhnlicher Umstände

Dem Fall lag ein von der Germanwings, einer Schwestergesellschaft der Eurowings, durchgeführter Flug durch. Eine Schraube auf dem Rollfeld hatte sich in den Reifen des Flugzeuges gebohrt und diesen so schwer beschädigt, dass die Passagiere erst mit einer dreieinhalbstündigen Verspätung am Ziel ankamen. Einer der Passagiere klagte vor dem Landgericht Köln auf Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Zuvor hatte Germanwings die Entschädigungszahlung mit der Begründung verweigert, der Vorfall sei ein außergewöhnlicher Umstand.

Einzelfall-Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Umständen

Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung muss die Airline keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass der Flugvorfall (Flugverspätung oder Flugannullierung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierzu ist mittlerweile eine kaum zu überschauende Vielzahl von Urteilen ergangen, denn es ist hoch umstritten, was beispielsweise unter dem Begriff "zumutbare Maßnahmen" in der Praxis zu verstehen ist.

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Vorlage zum EuGH

Da sich die Kölner Richter nicht sicher waren, ob eine auf dem Rollfeld liegende Schraube ein außergewöhnlicher Umstand ist, legten sie diese Frage im Rahmen einer sogenannten Vorabentscheidung dem EuGH vor. Diese beantworteten die Frage des Landgerichts Köln dahingehend, dass eine Haftung der Fluggesellschaft entfallen kann, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass sie "alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat", um eine Flugverspätung zu vermeiden. Dazu gehöre im vorliegenden Fall z. B. eine Art Express-Reparatur, die solche Schäden möglichst schnell behebt. Dazu könnten die Fluggesellschaften etwa Verträge mit den angeflogenen Flughäfen vereinbaren, die im Falle von Flugzeugschäden eine Vorrangbehandlung garantieren.

Der Ball liegt nun wieder in Köln

Nun ist das Landgericht Köln berufen zu prüfen, ob Germanwings in dem vom EuGH genannten Sinne "alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen hat, um die Flugverspätung zu vermeiden. Germanwings wird also in dem Verfahren dazu Stellung nehmen müssen, ob es solche "Vorrangverträge" abgeschlossen hat oder was die Airline sonst tut, um in einem solchen Fall eine Reparatur so schnell zu bewerkstelligen, dass es zu keiner erheblichen Flugverspätung kommt. 

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."

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