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Vorweggenommene Beförderungsverweigerung

veröffentlicht am

Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden.

Flugzeug Lufthansa
Foto: artarta2012/AdobeStock

Passagierin verlangt Ausgleichszahlung wegen Beförderungsverweigerung

Eine Passagierin, der es nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, nahm Kontakt zur Fluggesellschaft LATAM Airlines auf. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie auf einen Flug am Vortag umgebucht habe, ohne sie davon zu unterrichten. Außerdem setzte sie die Passagierin davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt worden sei. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin von LATAM Airlines eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Das von der Passagierin angerufene deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass der Fluggast sich zur Abfertigung einfindet, obwohl das Luftfahrtunternehmen ihm im Voraus mitgeteilt hat, dass es ihn nicht an Bord nehmen werde. Ferner möchte es wissen, ob das Luftfahrtunternehmen – wie für Flugannullierungen vorgesehen – von seiner Ausgleichspflicht befreit werden kann, wenn es den Fluggast rechtzeitig im Voraus, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit, über die Beförderungsverweigerung unterrichtet.

 

Ausgleichszahlungsanspruch besteht auch ohne Einfinden zur Abfertigung 

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrtunternehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, nämlich eine unnötige Formalität.

 

Anspruch besteht selbst bei vorheriger Unterrichtung 

Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann besteht, wenn der Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist. Es besteht nämlich kein Grund, auf Nichtbeförderungen die ausschließlich für Flugannullierungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung befreit werden, Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 26. Oktober 2023

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