Entschädigung für Flugverspätung von Kenya Airways
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IATA-Code: | KQ |
---|---|
ICAO-Code: | KQA |
Gründung: | 1977 |
Sitz: | Nairobi, Kenya |
Heimatflughafen: | Flughafen Jomo Kenyatta International |
Ziele: | national und international |
Flottenstärke: | 33 |
Website |
Kenya Airways gilt als eine der führenden Fluggesellschaften Afrikas und steht für Sicherheit, Service und Verlässlichkeit. Doch wie jede große Airline blieb auch sie nicht von Zwischenfällen und Herausforderungen im Flugbetrieb verschont. Sind Sie von einer Verspätung oder Annullierung betroffen? Oder konnten Sie wegen einer verschuldeten Überbuchung von Kenya Airways nicht befördert werden? Dann steht ihnen möglicherweise eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 EUR zu! Zögern Sie nicht, die Erstattung gegenüber der Airline einzufordern und holen Sie sich, was Ihnen zusteht!
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Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
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Kenya Airways ist die nationale Fluggesellschaft Kenias und wurde 1977 gegründet. Die Flotte besteht aus modernen Flugzeugen wie der Boeing 787 Dreamliner und der Embraer E190. Kenya Airlines gehört zu den führenden Fluggesellschaften Afrikas und bedient über 50 Ziele weltweit. Darunter Städte in Afrika, Asien, Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika.
Kenya Airways wird oft als eine der besten Fluggesellschaften Afrikas bezeichnet und ist für ihren Service und ihre Sicherheitsstandards bekannt.
Wie auch bei anderen Airlines werden gelegentlich Flüge verspätet oder annulliert. Laut Berichten aus den letzten Jahren liegt die durchschnittliche Pünktlichkeitsrate von Kenya Airways bei etwa 75–80 %. Dies bedeutet, dass ca. 20–25 % der Flüge Verspätungen von mehr als 15 Minuten haben. Verspätungen treten insbesondere auf internationalen Strecken auf. Gründe für Verspätungen können vielfältig sein und liegen insbesondere in den tropischen und saisonalen Wetterbedingungen oder technischen Defekten.
Die EU-Verordnung 261/2004 regelt Rechte von Fluggästen bei Flugvorfällen. Damit die europäische Verordnung für den jeweiligen Flug Anwendung findet, braucht es einen Bezug zur europäischen Union. Hierbei kann auf den Sitz der Airline oder Start- oder Zielflughafen abgestellt werden. Ob sie bei einem Flug mit Kenya Airways gilt, hängt von bestimmten Kriterien ab. Startet der Flug von einem EU-Flughafen, greift die Verordnung. Startet der Kenya Airways Flug außerhalb der EU und landet innerhalb der EU, findet die EU VO keine Anwendung. Ein Beispiel: Ein Flug von Nairobi nach Paris fällt nicht unter die Verordnung.
Kenya Airways ist ein aktives Mitglied der Luftfahrtallianz SkyTeam, wodurch sie umfangreiche Code-Share-Vereinbarungen mit vielen SkyTeam-Partnern hat. Darüber hinaus hat Kenya Airways auch außerhalb von SkyTeam spezielle Partnerschaften mit anderen Fluggesellschaften. Diese Partnerschaften ermöglichen es Kenya Airways, ihren Kunden ein größeres Netzwerk an Zielen anzubieten, auch wenn sie nicht selbst alle Strecken fliegt.
Kenya Airways ist ein aktives Mitglied der Luftfahrtallianz SkyTeam, wodurch sie umfangreiche Code-Share-Vereinbarungen mit vielen SkyTeam-Partnern hat. Darüber hinaus hat Kenya Airways auch außerhalb von SkyTeam spezielle Partnerschaften mit anderen Fluggesellschaften. Diese Partnerschaften ermöglichen es Kenya Airways, ihren Kunden ein größeres Netzwerk an Zielen anzubieten, auch wenn sie nicht selbst alle Strecken fliegt.
Beispiel: Der Flug von Nairobi nach Paris (CDG) wird von Kenya Airways durchgeführt, kann aber auch unter einer Air France-Flugnummer gebucht werden.
Beispiel: Ein Flug von Amsterdam nach Nairobi kann von Kenya Airways durchgeführt werden, aber auch als KLM-Flug vermarktet werden.
Beispiel: Für Reisen zwischen Afrika und Nordamerika kann Delta Passagiere auf Kenya Airways-Flügen in Afrika weiterleiten.
Die Gründe für Codesharing können vielfältig sein, doch hier haben wir ein paar der Beweggründe zusammengetragen. Durch das Betrieben von Codesharing profitieren Airlines durch
Die EU-Verordnung 261/2004 sieht Entschädigungszahlungen vor, wenn ein Flug sich um mehr als drei Stunden verspätet oder Passagiere nicht befördert werden, z. B. aufgrund einer Überbuchung. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab und beträgt zwischen 250 € und 600 €. Voraussetzung ist, dass der Flug entweder in der EU startet oder – bei einer EU-Fluggesellschaft – in der EU landet. Passagiere haben auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung, wenn nötig.
Passagiere müssen rechtzeitig zur Abfertigung am Gate erscheinen, um Anspruch auf Entschädigung zu haben. Das bedeutet, dass sie die von der Airline festgelegten Check-in- und Boarding-Zeiten einhalten müssen. Diese werden in der Regel im Buchungsprozess kommuniziert. Wer diese Fristen verpasst, verliert seinen Anspruch, da die Airline in solchen Fällen nicht für eine Nichtbeförderung oder Verspätung verantwortlich gemacht werden kann. Art. 3 der Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Sie spätestens 45 Minuten vor Abflug am Gate sein sollten.
Entschädigungsansprüche bestehen nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die zum Flugvorfall führen, auf die die Airline keinen Einfluss hat. Dazu zählen extreme Wetterbedingungen wie Wirbelstürme oder Glatteis, Sicherheitsrisiken, politische Unruhen oder Streiks von Drittparteien. In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit, muss den Passagieren jedoch trotzdem Unterstützung wie Mahlzeiten und alternative Beförderung anbieten.
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Die EU-Verordnung 261/2004 legt die Rechte von Fluggästen bei Flugausfällen, Verspätungen und Nichtbeförderungen fest. Passagiere haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, sofern ihr Flug eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden aufweist oder annulliert wird. Allerdings sieht die Verordnung auch Ausnahmen vor, bei denen die Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreit ist. Eine dieser Ausnahmen betrifft Fälle von höherer Gewalt, auch als "außergewöhnliche Umstände" bezeichnet.
Höhere Gewalt beschreibt Situationen, die von der Fluggesellschaft nicht kontrolliert oder beeinflusst werden können und den Flugvorfall bedingt haben. In solchen Fällen ist die Airline nicht für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich, und daher von der Entschädigungsverpflichtung befreit.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich Airlines häufig pauschal auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen, auch wenn diese tatsächlich nicht vorliegen.
Um das Vorbringen der Airline wirksam entkräften zu können, kooperieren wir mit einem Datenbankanbieter, welcher umfassende Informationen zu Luftvorfällen sammelt. Das Datenbankmaterial ermöglicht es uns, zuverlässige Prognosen zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen abzugeben. Hierdurch gelingt es uns, eine Erfolgsquote von über 95 Prozent zu erzielen.
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