SWISS Flugverspätung Entschädigung
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IATA-Code: | LX |
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ICAO-Code: | SWR |
Gründung: | 2002 |
Sitz: | Basel, Schweiz |
Heimatflughafen: | Zürich |
Ziele: | international und national |
Flottenstärke: | 92 Flugzeuge |
Website | www.swiss.com |
Trotz der in Sprichwörtern hochgelobten Pünktlichkeit der Schweizer Uhrwerke kann es auch bei der SWISS mal zu einer Verspätung kommen. Sollte es auf Ihrem SWISS Flug zu Verspätung von über drei Stunden, einer Überbuchung oder gar Annullierung kommen, steht Ihnen eine Entschädigung zu!
Prüfen Sie bei uns ganz einfach online Ihren Anspruch gegen die Schweizer Fluggesellschaft. Unsere erfahrenen Experten helfen Ihnen dabei, diesen Anspruch aufgrund einer Flugverspätung oder Flugannullierung auch gegen SWISS umzusetzen.
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Wenn Ihr SWISS Flug annulliert wird und SWISS benachrichtig sie weniger als 14 Tage vor Abflug und Ihnen keinen Ersatzflug anbieten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Werden Sie mehr als 14 Tage vorher informiert, entfällt der Anspruch. Allerdings finden unserer Erfahrung die meisten Flugausfälle kurzfristig statt.
Ob Verspätung oder Ausfall - dokumentieren Sie alle Reiseunterlagen! Die Boardkarten, Anzeigetafeln mit Verspätung oder Annullierungen, der Grund für den Vorfall und der Zeitpunkt der Türöffnung am Zielflughafen sind wichtige Daten für Sie. Im Streit um die Entschädigung können diese ausschlaggebend sein. Mit den Dokumenten können Sie beweisen wie hoch die Verspätung war, dass Sie pünktlich am Check-In waren und vor allem, dass der Vorfall im Verantwortungsbereich von SWISS liegt.
Letzteres wird bei einem Rechtsstreit wegen einer Entschädigung seitens der Airline gern bestritten. Das Stichwort heißt hier „außergewöhnliche Umstände“. Geld erhalten Sie nur, wenn keine außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesen Umständen zählen beispielsweise Naturkatastrophen oder Terrorwarnungen. Auf diese Ereignisse hat SWISS keinen Einfluss und hat somit die Verspätung nicht verschuldet. Geld bekommen Sie beispielsweise wenn ein technischer Defekt vorliegt, ein Crewmitglied wegen Krankheit ausfällt oder wegen zu erwartenden Wetterbedingungen wie Schneefall über den Alpen. All diese Dinge sind im normalen Flugbetrieb zu erwarten und liegen im Verantwortungsbereich von SWISS.
Die Fluggesellschaft Swiss International Airlines, kurz SWISS, hat ihr Hauptquartier auf dem Flughafen Zürich. Die Airline ist Teil der Lufthansa Group und Mitglied der Luftfahrtallianz Star Alliance. Von Zürich aus werden 105 Ziele in 49 Ländern auf der ganzen Welt angeflogen. SWISS besitzt 91 Flugzeuge in der eigenen Flotte, aber auch Flugzeuge der Partner sind für die Airline im Einsatz. 2009 wurde SWISS als beste Airline für europäische Kurz-und Mittelstreckenflüge ausgezeichnet.
SWISS gehört zu den sehr pünktlichen Airlines. Doch auch bei SWISS kann es zu Flugverspätungen oder -annulliierungen kommen, wodurch ein Entschädigungsanspruch entsteht.
Die Airlines der Lufthansa Group gelten im Allgemeinen nicht als besonders auszahlungsfreudig. Das ist bei der SWISS nicht anders. Laut einer Studie der Kollegen von Airhelp werden 58% der legitimen Zahlungsansprüche abgelehnt. Als Anwälte haben wir eine wesentlich bessere Erfolgsaussicht als Privatpersonen - unserer Erfolgsquote liegt bei 95% bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
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Während Sie ab einer Verspätung von 3 Stuten am Zielflughafen eine Entschädigung gegenüber SWISS fordern können, lässt sie die Fluggastverordnung auch bei geringeren Verspätungen nicht allein. Warten Sie länger als 2 Stunden am Abflugflughafen auf Ihren Kurzstreckenflug, stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu. SWISS muss dafür sorgen, dass Sie angemessen verpflegt werden und dass Sie kostenlos zwei Anrufe, Faxe oder Mails schreiben dürfen. Ist der Weiterflug erst am nächsten Tag möglich, muss SWISS für die Hotelkosten einer Übernachtung sowie den Transfer vom und zum Flughafen sorgen. Für Mittelstreckenflüge gilt das ab einer Abflugverspätung von 3 Stunden und bei Langstreckenflügen ab 4 Stunden.
Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden wird Ihre Flugverspätung rechtlich ähnlich behandelt wie ein Flugausfall. SWISS muss dann nicht nur für eine Entschädigung aufkommen, sondern auch Ihre Ticketkosten erstatten oder für eine alternative Beförderung sorgen. Sie haben zudem das Recht von Ihrer Reise zurückzutreten. Falls Ihr Alternativflug erst am Folgetag möglich ist, muss SWISS auch die Kosen für ein Hotelzimmer übernehmen.
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Mit Kosten verbunden
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
Damit Sie Ihren Anspruch gegenüber SWISS in kürzester Zeit prüfen können, haben wir ein einfaches System entwickelt, in dem Sie lediglich Ihre Flugnummer und das Flugdatum eingeben müssen. Jetzt heißt es nur noch, "KOSTENLOS PRÜFEN" anklicken und schon erhalten Sie unser Ergebnis. Sollte die Bestätigung erfolgen, dass SWISS Ihnen aufgrund einer Verspätung/eines Flugausfalls eine Entschädigung erbringen muss, können Sie uns sofort Ihre Kontaktdaten hinterlassen und uns beauftragen, Ihre Forderung durchzusetzen. Daraufhin übernehmen wir die gesamte Verhandlung und überweisen Ihnen schon bald Ihr Geld. Dabei entstehen Ihnen quasi keinerlei Kosten, da wir ausschließlich im Erfolgsfall eine Provision von der ausgezahlten Entschädigungssumme einbehalten.
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Die Lufthansa Group und auch SWISS machen es Privatpersonen nicht gerade einfach eine beantragte und rechtmäßige Erstattung auch zu erhalten. Oft beruft man sich auf außergewöhnliche Umstände.
Die Rechtssprechung stellt strenge Anforderungen an Fluggesellschaften, die außergewöhnliche Umstände geltend machen wollen. Das geht zu Gunsten der Passagiere. Außergewöhnliche Umstände gelten nur, wenn ein Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereiches der Airline liegt. Hier kommt es aber oft zu fließenden Übergängen: Ist zu starker Wind am Flughafen ein außergewöhnlicher Umstand - oder etwas womit eine Fluggesellschaft rechnen muss? Hier könnte man sich durchaus streiten.
Wir arbeiten bereits seit Jahren mit einem Datenbankanbieter zusammen, der beispielsweise über umfassende Wetterdaten verfügt. Dieser Anbieter gibt auch eine Prognose ab, ob die Ansprüche gegenüber SWISS gerichtlich durchsetzbar sind. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, haben wir eine Erfolgsquote von 95 %.
Saubere Dokumentation ist das Wichtigste, wenn es auf Ihrem SWISS Flug zu einer Verspätung oder einen Ausfall kommt. Lassen Sie sich den Vorfall vom Personal des Flughafens oder SWISS schriftlich bestätigen und machen Sie Fotos von Anzeigetafeln im Flughafen. Maßgeblich für die Verspätung ist das Öffnen der Flugzeugtür am Zielflughafen. Dokumentieren sie also unbedingt diesen Zeitpunkt.
Bewahren sie Reiseunterlagen wie Bordkarten unbedingt auf, falls Sie beweisen müssen pünktlich beim Check-In gewesen zu sein, vor allem wenn Sie SWISS nicht über den Ausfall des Fluges informiert hat und Sie gewissermaßen umsonst am Flughafen waren. Fragen Sie die SWISS-Crew nach dem Grund für die Verspätung oder den Ausfall, das ist oft der entscheidende Hinweis für eine Erstattung. So kann nachgewiesen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
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Ist Ihr SWISS Flug überbucht und Sie können nicht den geplanten Flug nehmen, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200, 400 oder 650 EUR zu, abhängig von der Flugdistanz. Wichtiger Hinweis: Das gilt auch, wenn Ihnen SWISS einen Alternativlug anbietet.
Kommt dieser Alternativflug jedoch nur mit einer Verspätung von 2 Stunden (Kurzstrecke), 3 Stunden (Mittelstrecke) oder 4 Stunden (Langstrecke) gegenüber dem ursprünglichen Flug an, darf SWISS Ihren Entschädigungsanspruch um 50% kürzen.
Beispiel: Sie haben ordnungsgemäß einen Flug von München nach Zürich gebucht, aber der Zutritt zum Flugzeug wird verweigert, weil der Flug überbucht ist. SWISS bucht Sie um und Sie sind 1,5 Stunden nach der geplanten Landung am Zürcher Flughafen. Die Entschädigung von 200 EUR darf von SWISS um die Hälfte auf 100 EUR reduziert werden.
Sofern der Zielort mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird, steht Ihnen auch hier ein Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Verspätung des Zubringerfluges entscheidend ist, sondern ausschließlich die Ankunftszeit am Zielort. Ihnen steht gegenüber der SWISS also dann kein Ausgleichsanspruch zu, wenn zwar der Zubringerflug mehr als drei Stunden Verspätung hat, der Anschlussflug diese Verspätung jedoch aufholt und Sie mit weniger als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommen.
„Viele Fluggesellschaften verwenden in ihren AGB die Klausel, dass der Rückflug oder Weiterflug entschädigungslos verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Sie machen zur Bedingung, dass die Flüge in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge angetreten werden müssen.“?