Flugverspätung wegen
außergewöhnlicher Umstände?
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"Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die...", heißt es häufig, wenn Fluggäste einen Anspruch gegen die Airline geltend machen. Mit Schutzbehauptungen dieser Art versuchen sich Fluggesellschaften häufig vor Zahlungsansprüchen zu schützen. Steht mir kein Anspruch auf Entschädigungszahlung zu? Stimmen die Ausführungen der Airline? Wir wissen es und klären Sie gerne auf.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluglinie liegen und die zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall führen. Dazu gehören z.B. Wetterbedingungen, Naturkatastrophen aber auch politische Unruhen, medizinische Notfälle oder ein Vogelschlag.
Die EU-Fluggastrechteverordnung (FlugGatVO) stattet den Fluggast mit umfangreichen Rechten aus. Diese reichen von großzügigen Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Allerdings bestimmt Art. 5 Abs. 3 der FlugGastVO, dass Airlines im Fall von außergewöhnlichen Umständen von der Pflicht zu Zahlung von Ausgleichszahlungen befreit sind. Allerdings definiert die Fluggastverordnung den Begriff der außergewöhnlichen Umstände nicht näher. Im Gesetzestext heißt es nur, dass die Airline nicht zahlen muss,
"wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."
Ein solcher Satz lässt für Juristen natürlich viel Auslegungsspielraum zu, was dazu geführt hat, dass die Rechtsprechung der letzen Jahre viele Fallgestaltungen zu entscheiden hatte, in denen ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und in welchem nicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes in Entscheidungen über Einzelfälle immer näher konkretisiert. Demnach liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn das Ereignis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und sich auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden lässt.
✅ Außergewöhnliche Umstände | ❌ Keine außergewöhnlichen Umstände |
---|---|
Vogelschlag (EuGH, C-315/15) | Technische Defekte (EuGH, C-257/14) |
Streik des Flughafenpersonals (BGH, X ZR 104/13) | Personalmangel bei der Airline |
Vulkanausbruch oder Unwetter (z. B. EuGH, C-549/07) | Streik des Airline-eigenen Personals (EuGH, C-28/20) |
Behördlich angeordnete Luftraumsperrung | Organisatorische Probleme |
→ Wichtig: Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Andernfalls bleibt sie trotzdem entschädigungspflichtig.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Streiks haben es an sich, dass Flüge sich verspäten oder im schlimmsten Fall annulliert werden. Leider steht Ihnen in diesem Fall keine Entschädigungszahlung gemäß EU-Recht zu.
Terrorwarnungen liegen nicht in der Sphäre der Airline. Dementsprechend können Fluggäste bei Flugverspätung oder Annullierung keine Zahlungsansprüche geltend machen.
Bei einem Vogelschlag haben Sie häufig keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Solchen Unfällen schließen sich umfangreiche Prüfungen an, die eine sichere Fortsetzung des Fluges gewährleisten sollen.
Extremes Unwetter ist höhere Gewalt und nicht von der Fluggesellschaft verschuldet. Ein sicherer Flug geht immer vor. Ihnen stünde in solchen Fällen allerdings kein Zahlungsanspruch zu.
Kleiner Wermutstropfen: Selbst bei einem Nichtverschulden der Fluggesellschaft stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu.
Technische Defekte, selbst bei optimaler Wartung des Flugzeuges, stellen keinen Ausschlussgrund für Entschädigungsnasprüche dar.
Kollisionen mit Treppenfahrzeug am Flughafen kommen häufiger vor als man denkt. Dieser Vorfall hindert jedoch nicht Ihre Ansprüche.
Jeder wird mal krank - Auch der Pilot. Krankeitsfälle müssen Airlines immer im Hinterkopf behalten und ihr Personal entsprechend auf Abruf bereithalten.
Um einen sicheren Flug zu gewährleisten, muss jeder Flieger vor Abflug entgleist werden. Probleme hierbei hat die Airline zu verantworten.
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Nachfolgenden finden Sie eine Liste mit wichtigen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zu der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen. Diese Liste stellt eine Auswahl dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entscheidet sich immer im Einzelfall.
Sachverhalt | Außergewöhnlicher Umstand? | Gericht / Aktenzeichen |
---|---|---|
Streik des Flughafenpersonals | ✅ Ja | BGH, X ZR 104/13 |
Radarausfall im griechischen Luftraum | ✅ Ja | BGH, X ZR 104/13 |
Vogelschlag | ✅ Ja | EuGH, C-315/15 |
Technischer Defekt (z. B. Triebwerksschaden) | ❌ Nein | EuGH, C-257/14 |
Versteckter Fabrikationsfehler | ✅ Ja | EuGH, C-549/07 |
Maus an Bord | ❌ Nein | AG Düsseldorf, 30 C 2105/16 |
Verstopfte Bordtoilette | ❌ Nein | AG Hamburg, 13 C 70/16 |
Medizinischer Notfall auf Vorflug | ✅ Ja | LG Düsseldorf, 22 S 201/17 |
Personalmangel bei Gepäckverladung | ✅ Ja | AG Erding, 116 C 1839/22 |
Ausfall des SITA-Systems | ✅ Ja | AG Düsseldorf, 51 C 413/21 |
Anordnung der Flugsicherheit | ❌ Nein | AG Nürnberg, 240 C 8633/19 |
Bevorzugung wetterbedingt ausgefallenen Fluges | ❌ Nein | AG Erding, 113 C 4971/21 |
Beruft sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, um eine Entschädigung zu verweigern, trägt sie die volle Beweislast für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes. Sie muss also nur darlegen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand – wie etwa ein Unwetter, ein Vogelschlag oder eine behördliche Luftraumsperrung – vorlag. Darüber hinaus ist sie verpflichtet zu beweisen, dass sie trotz des außergewöhnlichen Umstandes alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung oder den Flugausfall zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere der Versuch, Dich rechtzeitig mit einem Ersatzflug oder auf alternativen Wegen an Dein ursprüngliches Reiseziel zu bringen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-549/07 und C-315/15) hat hierzu deutlich gemacht: Nur dann, wenn die Fluggesellschaft sowohl den außergewöhnlichen Umstand als auch entsprechende Bemühungen nachweisen nachweisen kann, den Fluggast trotzdem rechtzeitig zu seinem Reiseziel zu befördern, ist von der Entschädigungspflicht befreit.
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