News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Die SOS Recht konnte zuletzt ein richtungsweisendes Urteil vor dem AG Memmingen (Az. 15 C 1560/24) erstreiten, welches die Fluggastrechte auch im Fall eines Fluglotsenstreikes stärkt. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass Airlines ihren Verpflichtungen zur Entschädigung nicht allein mit dem Verweis auf einen Fluglotsenstreik entgehen können. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die unter kurzfristigen Flugstreichungen leiden.
Das Amtsgericht Memmingen hat in einem Verfahren zwischen der SOS Recht GmbH und Ryanair entschieden. Hintergrund des Rechtsstreites war die Annullierung des Fluges FR 976 von Teneriffa (TFS) nach Memmingen (FMM). Über die kurzfristige Annullierung des Fluges wurden die Passagiere erst einen Tag vor Abflug informiert. Als Ersatzbeförderung wurde den Passagieren ein Flug drei Tage nach geplantem Abflug angeboten.
Der Anspruch auf pauschale Entschädigung besteht grundsätzlich bei Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung, sofern sich die Airline nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen kann.
Im streitigen Verfahren hatte die Fluggesellschaft nun die Zahlung der Ausgleichsforderung verweigert und sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Konkret führt die Airline an, in seinem Streckennetz beeinträchtigt gewesen zu sein, da in Frankreich ein Fluglotsenstreik angekündigt war.
Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Streik zwar grundsätzlich als „außergewöhnlicher Umstand“ anerkannt werden kann, die Airline jedoch darlegen muss, warum genau der betroffene Flug annulliert wurde und ob alle Alternativen geprüft wurden. Da Ryanair keine ausreichenden Nachweise erbringen konnte, wurde die Airline zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von 800 Euro an die Klägerin verurteilt.
Das Urteil zeigt: Fluggesellschaften können sich nicht ohne Weiteres aus der Verantwortung stehlen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht auf Entschädigung, wenn ihre Flüge gestrichen werden.
Das Urteil verdeutlicht, dass Fluggesellschaften präzise und nachvollziehbar darlegen müssen, warum ein bestimmter Flug gestrichen wurde, insbesondere wenn dies angeblich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Pauschale Begründungen reichen nicht aus.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die von kurzfristigen Flugannullierungen betroffen sind, sollten ihre Rechte prüfen lassen. Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) sieht für solche Fälle Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor, abhängig von der Flugstrecke.