News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Airline haftet für wetterbedingte Flugverspätung

veröffentlicht am

Verspätet sich ein Flug am Ziel­ort stark , löst das Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che der Flug­gäs­te aus. Der Haf­tung kann sich die Air­line nicht mit dem Ar­gu­ment ent­zie­hen, schlech­tes Wet­ter habe zu der Ver­spä­tung ge­führt. Das gilt laut Land­ge­richt Lü­beck auch, wenn wet­ter­be­ding­ter Ke­ro­sin­man­gel an­ge­führt wird.

Flugzeug steigt in dunkle Wolken auf
Foto: stryjek/Adobe Stock

Der Kläger flog mit seiner Familie nach Griechenland in den Urlaub. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete sie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3.00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Es brachte vor, bereits beim Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für schlechte Wetterbedingungen hafte es aber nicht.

 

Airline muss stets mit schlechtem Wetter rechnen

Das Amtsgericht Lübeck entschied, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung von rund 3.600 EUR nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das LG hat darauf hingewiesen (BeckRS 2023, 17786), dass es beabsichtigt, die dagegen eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, er sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

 

Wetterbedingter Treibstoffmangel entlaste das Flugunternehmen nicht

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel, der hier zur Umleitung geführt habe, entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, "welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden". Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden.

Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitgeführt habe und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug "nicht mehr genügend Kerosin" hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Zurück