News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11.06.2020 (Az. C-74/19) entschieden, dass die Airline unter Umständen nicht für randalierende Fluggäste haftet.
Hintergrund der Klage war eine Ankunftsverspätung eines Fluges der Airline TAP Portugal von fast 24 Stunden. Die Ursache für die Verspätung war ein randalierender Fluggast auf dem Vorflug, der mit derselben Maschine durchgeführt werden sollte, wie der streitgegenständliche Flug. Der Vorflug musste umgeleitet werden, um einen Fluggast von Bord zu bringen, der das Kabinenpersonal und einen anderen Fluggast angegriffen hatte.
Der EuGH beschäftigte sich unter anderem mit der Frage, ob sich die Fluggesellschaft in einem solchen Fall auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen darf und somit von der Haftung befreit wäre. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass das störende Verhalten eines Fluggastes und die damit verbundene Umleitung des Fluges, um diesen mit seinem Gepäck von Bord zu bringen, unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ fällt. Eine Einschränkung gilt insoweit, wenn die ausführende Fluggesellschaft zu dem störenden Verhalten beigetragen oder dieses nicht unterbunden hat, wenn sich dieses schon andeutete.
Die Luxemburger Richter betonen in ihrem Urteil, dass die Fluggesellschaft alle ihr zumutbaren und zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen haben muss, um die Ankunftsverspätung so gering wie möglich zu halten. Dafür reicht es nicht aus, dass die Airline einen von ihr selbst ausgeführten Flug am nächsten Tag anbietet. Es müssen hierbei auch alle direkten und indirekten Flüge anderer Fluggesellschaften in Betracht gezogen werden. Andernfalls muss die Airline die Entschädigung zahlen.
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