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Anspruch auf Aus­g­leichs­zah­lung bei Flug­ver­spä­tung auch ohne Start oder Lan­dung in der EU

veröffentlicht am

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die EU-Fluggastrechte für Verspätungen auch dann für Passagiere gelten, wenn das verspätete Flugzeug außerhalb der EU startet und landet. Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn die Reise in der EU begonnen hat.

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Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen auf Umsteigeverbindungen in der EU

Selbst bei einer Flugreise mit Umstiegen in einem EU-Land haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätungen, selbst wenn diese erst bei einem späteren Teilflug außerhalb der EU auftreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anschlussflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden, die keine rechtliche Verbindung zueinander haben. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof am vergangenen Freitag. Es genügt, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgestellt hat (Urteil vom 16.06.2023, Az. X ZR 15/20).

 

BGH bestätigt Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen auf Umsteigeverbindungen

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Flugreise von Stuttgart nach Zürich gebucht. Von dort aus sollte sie mit einer anderen Fluggesellschaft und einem Zwischenstopp in Philadelphia nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri weiterfliegen. Alle Flüge wurden über dasselbe Reisebüro gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen planmäßig, jedoch startete der letzte Teilflug verspätet, wodurch die Frau mit einer Verspätung von über vier Stunden in Kansas City ankam. Daraufhin forderte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart wiesen die Forderung ab. Die Frau legte Revision ein und brachte den Fall vor den BGH in Karlsruhe - mit Erfolg.

Nachdem der BGH zuvor den Europäischen Gerichtshof konsultiert hatte, entschied er nun nach dessen Vorabentscheidung, dass der Frau 600 Euro zuzüglich Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als einheitliche Reise mit Abflugort in Deutschland anzusehen, da der Frau eine bestätigte Buchung für alle Flüge vorlag.

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