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Anspruch auf Entschädigung bei vorverlegtem Flug

veröffentlicht am

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.12.2021 entschied, kann ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung auch dann bestehen, wenn der Flug um über eine Stunde vor ursprünglicher Abflugszeit vorverlegt wird. Eine solche Zeitänderung ist nach Auffassung des EuGH mit einer Flugannullierung vergleichbar. Geklagt hatten unter anderem österreichische und deutsche Fluggäste (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20)

Flughafen Anzeigetafel Flüge cancelled
Foto: sablin/Adobe Stock

Entschädigung bei kurzfristiger Annullierung

Grundsätzlich haben Fluggäste einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn der gebuchte Flug annulliert wird. Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu welchem der Fluggast über die Annullierung des Fluges informiert wurde. Nur bei einer kurzfristigen Annullierung besteht der Anspruch. Wird der Passagier etwa weniger als sieben Tage vor dem Flug über den Ausfall informiert und landet der alternativ angebotene Flug entweder zwei Stunden später oder eine Stunde früher am Ziel, besteht der Anspruch. Der betroffene Reisende hat dann ein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 EUR. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der zurückgelegten Flugstrecke.

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Vorverlegung ist "schwerwiegende Unannehmlichkeit"

Der Europäische Gerichtshof hat per Urteil vom 21.12.2021 entschieden, dass Fluggäste auch dann gegen die Airline einen Entschädigungsanspruch geltend machen können, wenn das Flugzeug früher startet als ursprünglich geplant (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20). Die Vorverlegung eines Fluges um eine Stunde ist mit einer Annullierung gleichsetzbar, so der EUGH. Nach Auffassung des obersten europäischen Gerichtes könne die Verschiebung bei den Fluggästen zu "schwerwiegenden Unannehmlichkeiten" führen. Dies deshalb, weil die betroffenen Flugpassagiere unter Aufwendung großer Anstrengungen zum früheren Zeitpunkt am Flughafen erscheinen müssten und damit nicht mehr frei in ihrer Zeiteinteilung wären, argumentierte der EuGH.

Fluggast bucht über Portal

Dieser Anspruch kann  auch dann bestehen, wenn der Passagier über ein Buchungsportal oder ein Tourismusunternehmen die Reise geplant hat. Selbst wenn der Reiseveranstalter den Flug gar nicht gebucht bei der Airline hat, gelte der Beleg über die Reise für den Fluggast als Buchungsbestätigung und der Betroffene kann seinen Anspruch direkt gegenüber der ausführenden Airline anbringen. Diese Entscheidung begründete der EuGH damit, dass ein Verbraucher sich nicht über die unternehmerischen Beziehungen zwischen Flug- und Reiseunternehmen informieren müsse.

Dies hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren entschieden. Auf Grundlage dieser Wertungen müssen nunmehr die nationalen Gerichte im Einzelfall entscheiden. 

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.

"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!

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