News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Auch die Vorverlegung eines Fluges gilt als Annullierung

veröffentlicht am

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil (in den verbundenen Rechtssachen C-146/20, C- 188/20, C- 196/20, C-270/20)  darüber entschieden, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde als eine „Annullierung“ gemäß der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen ist. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Fluggästen und schafft Klarheit für Ausgleichsansprüche bei erheblichen Flugänderungen. Im nachfolgenden Artikel möchten wir die neuen Erkenntnisse des Urteils besprechen. 

Bild: Adobe Stock / Datei-Nr. 241034799

Fluggastrechte gestärkt: Bundesgerichtshof entscheidet zur Enteisung als Routinefall

Die Kernaussagen des Urteils - Das wichtigste in Kürze 

  • Vorverlegung gilt als Annullierung: Der EuGH betont in seinem Urteil, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde als Annullierung zu betrachten ist. Dies wird damit begründet, dass auch die Vorverlegung eines Fluges für Passagiere mit ähnlichen Unannehmlichkeiten einhergehe, wie es bei einer Verspätung der Fall wäre. Genau wie bei einer Annullierung steht Fluggästen also auch bei einer Vorverlegung des Fluges eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach zurückgelegter Flugdistanz und beträgt zwischen 250 und 600 Euro.
  • Entschädigungszahlung in voller Höhe: Fluggesellschaften können die Ausgleichszahlungen nicht um 50 % reduzieren, auch wenn sie eine alternative Beförderung anbieten. Dies gilt auch dann, wenn die alternative Beförderung den Fluggast rechtzeitig ans Ziel bringt.
  • Bestätigte Buchung: In der Entscheidung definiert der EuGH unter welchen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch besteht. Hierzu beschäftigt er sich mit dem Begriff der bestätigten Buchung und betont, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn ihre Flugbestätigung durch ein Reiseunternehmen ausgestellt ist. Selbst wenn das Luftfahrtunternehmen die Zeiten nicht direkt bestätigt hat.
  • Pflichten der Fluggesellschaft: Im Weiteren wurde in der Entscheidung ein weiteres Mal betont, dass Airlines ihre Fluggäste über ihre Erstattungsansprüche und die genauen Modalitäten zur Geltendmachung von Ansprüchen informieren müssen. Über den exakten Betrag hingegen muss keine Mitteilung erfolgen.

Was bedeutet das für den Verbraucher?  

Dieses Urteil bringt bedeutende Änderungen für Fluggäste mit sich, die von Vorverlegungen oder Buchungsproblemen betroffen sind. Besonders hervorzuheben ist, dass eine erhebliche Vorverlegung genauso behandelt wird wie eine Stornierung – ein weiterer Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz im Luftverkehr.

Für unsere Kunden bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung ihrer Rechte. Viele Betroffene waren bislang unsicher, ob sie bei Vorverlegungen einen Anspruch geltend machen können. Der EuGH hat hier nun eine klare Linie gezogen. 

Für weitere Informationen oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zurück