News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 19.11.2009 (Az. C-402/07 und C-432/07) entschied, kann Fluggästen von verspäteten Flügen auch ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) zustehen.
Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR bis 600,00 EUR für Fluggäste vor, deren Flug annulliert wurde. Eine ausdrückliche Regelung zu einer solchen pauschalen Entschädigung auch bei verspäteten Flügen fehlte bisher in der Verordnung.
In den dem EuGH vorgelegten Fällen verspäteten sich zwei Flüge der Condor und Air France um mehr als 22 und 25 Stunden. Aufgrund der enormen Verspätung verklagten die betroffenen Fluggäste die Fluggesellschaften und forderten eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie waren der Auffassung, dass der durch die verzögerte Beförderung erlittene Schaden nicht auf eine Verspätung, sondern auf eine Annullierung zurückzuführen sei.
Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, mit der Begründung, dass der streitgegenständliche Flug lediglich verspätet, nicht aber annulliert worden war. Nachdem die Klage auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde, legten die Kläger Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser wiederum legte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH stellte klar, dass Fluggäste annullierter und verspäteter Flüge gleichgestellt werden können und ihnen in beiden Fällen der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zustehe. Für betroffene Fluggäste mache es keinen Unterschied, ob ihr Flug annulliert wurde oder sich erheblich verspätet.
Einige Einschränkungen gibt es hierbei jedoch zu beachten: Der Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung besteht bei verspäteten Flügen nur, wenn die Fluggäste Ihr Endziel mehr als drei Stunden später erreichen als ursprünglich geplant. Der Anspruch kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und diese von der Fluggesellschaft hätten nicht vermieden werden können.