News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Vulkanausbruch am Urlaubsort – eine ungemütliche Vorstellung für jeden Urlauber. Genau das ist den Klägern in dem Fall, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 31.01.2013 (Az. C-12/11) zu entscheiden hatte, passiert. Der EuGH stellt klar: Die Fluggesellschaft ist auch bei Flugausfall aufgrund der Sperrung des Luftraums wegen außergewöhnlicher Umstände verpflichtet Betreuungsleistungen anzubieten.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Airline verpflichtet, den betroffenen Passagieren bei Annullierung ihres Fluges Betreuungs- und Ausgleichsleistungen anzubieten. Um der Betreuungspflicht gerecht zu werden, muss die Fluggesellschaft in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit Verpflegung sowie gegebenenfalls eine Hotelübernachtung, den Flughafentransfer und Kontaktmöglichkeiten zu Dritten unentgeltlich bereitstellen.
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall verweigerte die ausführende Fluggesellschaft Ryanair die Entschädigung für die Betreuungsleistungen mit der Begründung, dass es sich bei der mit dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull in Island verbundenen Sperrung des Luftraums um einen „höchst außergewöhnlicher Umstand“ handele, auf den die Fluggesellschaft keinerlei Einfluss haben konnte. Die Airline sei damit nicht nur von der Ausgleichspflicht, sondern auch von ihren Betreuungspflichten nach den Art. 5 und 9 dieser Verordnung entbunden.
Der EuGH stellte fest, dass das Unionsrecht keine Kategorisierung der außergewöhnlichen Umstände anerkennt, die eine Betreuungspflicht der Fluggesellschaft entfallen ließe. Ebenfalls sehe die EU-Fluggastrechteverordnung keinerlei zeitliche oder finanzielle Begrenzung der Betreuungspflicht bei annullierten Flügen vor. Zwar habe die Betreuungspflicht finanzielle Folgen für die Airline, diese können aber angesichts des hohen Schutzniveaus der Fluggäste nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass einem Fluggast nur Beträge für nicht erbrachte Betreuungsleistungen erstattet werden können, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.