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Beweislast für die Flugverspätung trägt der Fluggast

veröffentlicht am

Ist der Zeitpunkt zu dem ein Flugzeug gelandet ist im gerichtlichen Verfahren strittig, muss der Fluggast beweisen, wann die Maschine konkret angekommen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.09.2021 entschieden (Az. X ZR 94/20).

Flugzeug von der Seite auf dem Rollfeld
Foto: tr3gi/AdobeFotostock

Entschädigung wegen Verspätung

Landet ein Flugzeug über drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit am Zielort, haben die betroffenen Fluggäste gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Doch auf welchen Zeitpunkt kommt es an exakt an? Wer muss die Verspätung beweisen? Und kann der Fluggast Informationen über die genaue Ankunftszeit von der Airline verlangen? Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.

 

Verspätung? Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich!

Der entscheidende Bezugszeitpunkt für die Berechnung einer Verspätung ist der Moment, zu dem sich die Tür des Flugzeuges öffnet und der erste Passagier die Maschine verlassen kann. Im zugrunde liegenden Verfahren flogen die Kläger von Bremen nach Teneriffa. Das Flugzeug sollte ausweislich der Flugtickets um 15:25 Uhr auf der kanarischen Insel landen. Nach Wahrnehmung der Fluggäste landete das Flugzeug aber aufgrund einer technischen Störung erst um 18:35 Uhr, sodass demnach eine Verspätung von 3 Stunden und 10 Minuten vorgelegen hätte. Bei einer Verspätung von über drei Stunden ist der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung begründet. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, ist gestaffelt nach den Kilometern, die der Flug zurück gelegt hat. Bei einer Verspätung eines Fluges von Bremen nach Teneriffa beträgt die Entfernung 3 472 km. Ab 3 000 km können Fluggäste eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR pro Person geltend machen.

 

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

Airline legt Bordbuch vor

Die beklagte Airline behauptete jedoch, sie sei um 18:20 am Flughafen gelandet und hätte unverzüglich die Türen geöffnet. Um diesen Umstand nachzuweisen, legte die Airline das Bordbuch vor. In einem Bordbuch, auch Flugbuch genannt, vermerkt der Pilot oder die Pilotin alle durchgeführten Flüge mit Datum, Start- und Landezeit, Gesamtdauer des Fluges und Start- sowie Landeort. Nach den Aufzeichnungen des Piloten war demnach der Flug - zwar knapp - aber eben gerade nicht über drei Stunden verspätet.

 

Keine Dokumentationspflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte, dass der Fluggast die Ankunftsverspätung beweisen muss. Ist zwischen dem Passagier und der Airline strittig, ob der Flug mindestens drei Stunden zu spät angekommen ist, muss die Airline grundsätzlich die ihr zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich Start- und Landezeitpunkt des Fluges dem Passagier offen legen. Allerdings ist das Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet im Bordbuch oder in einer anderen Unterlage den präzisen Zeitpunkt der Landung zu dokumentieren. Ferner konnten die klagenden Passagiere auch nicht die Vorlage des Bordbuches verlangen. Wie der BGH ausführte, sei nicht ersichtlich welche anderen relevanten Informationen die Passagiere aus dem Bordbuch ablesen wollten.

 

Technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand

Gleichwohl hat der BGH bestätigt, dass das Luftfahrtunternehmen dem Grunde nach für technische Defekte haftet. Die Zahlung einer Entschädigung ist nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der es der Airline unmöglich gemacht hat, pünktlich den Flug durchzuführen. Ist der Flug jedoch aufgrund eines technischen Defektes zu spät, fällt dieser Umstand vollständig in den Verantwortungsbereich der Airline. Das Luftfahrtunternehmen muss dafür einstehen, dass ihre Maschinen einsatzbereit sind. Dies ist sogar dann der Fall, wenn die Airline alle vorgeschriebenen Wartungen und Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."

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