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Ein Blitzeinschlag kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der Fluggesellschaften von Entschädigungszahlungen befreit. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Oktober 2025 entschieden (Az. C‑399/24).
Ein Flugzeug der österreichischen Airline Austrian Airlines wurde kurz vor der Landung in Rumänien von einem Blitz getroffen. Obwohl die Passagiere keiner direkten Gefahr ausgesetzt waren, führte der Vorfall zu einer umfangreichen Sicherheitsprüfung. Diese Verzögerung verhinderte einen pünktlichen Weiterflug nach Wien und führte zu erheblichen Verspätungen.
Am 16. Oktober 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-399/24), dass ein Blitzeinschlag als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt. Damit sind Fluggesellschaften in solchen Fällen von der Pflicht entbunden, Passagieren eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verspätung durch ein solches unvorhersehbares Naturereignis verursacht wurde.
Der EuGH betonte, dass Sicherheitsüberprüfungen nach einem Blitzeinschlag zwingend erforderlich sind, um die Unversehrtheit des Flugzeugs zu gewährleisten. Ein solcher Vorfall gehört nicht zum normalen Betriebsablauf und entzieht sich der Kontrolle der Airline. Würde man anders entscheiden, bestünde das Risiko, Flugzeuge trotz technischer Mängel oder Schäden starten zu lassen – was die Sicherheit aller Passagiere gefährden würde.
Die Entscheidung bedeutet, dass bei wetterbedingten Ereignissen wie Blitzeinschlägen in der Regel keine Entschädigungszahlungen an Passagiere erfolgen. Fluggesellschaften müssen allerdings nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Verspätung möglichst gering zu halten. Das letzte Wort in diesem Fall hat das zuständige österreichische Gericht.
Auch wenn Naturereignisse wie Blitzeinschläge grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände gelten, lohnt sich eine genaue Prüfung. Denn ob eine Airline wirklich alles Zumutbare getan hat, um eine längere Verzögerung zu vermeiden, ist häufig Auslegungssache.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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