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Eine Airline ließ fünf Passagiere trotz offener Flugzeugtüren nicht mehr an Bord – zu Unrecht, wie das Landgericht Frankfurt entschied. Ein Gerichtsurteil mit Signalwirkung und ein wichtiges Urteil für alle, die ihre Mitnahmerechte durchsetzen wollen.
Am 5. Juni 2025 wollte eine Reisegruppe von Frankfurt nach Doha fliegen. Die fünf Passagiere waren rechtzeitig – mehr als 45 Minuten vor Abflug – am Flughafen, erreichten das Gate aber erst nach dem offiziellen „Gate-Schluss“, der auf ihrer Bordkarte mit 17:15 Uhr angegeben war. Als sie am Gate eintrafen, war das Boarding noch im Gange: Die Türen des Flugzeugs standen offen und andere Passagiere stiegen gerade erst ein. Dennoch verweigerte ein Mitarbeiter der Airline den fünf Reisenden das Boarding – ohne dass ein nachvollziehbarer Grund wie Sicherheitsbedenken oder eine Störung des Ablaufs vorlag.
Die Passagiere klagten zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht, erhielten aber in der Berufung vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt Recht. Das Gericht stellte klar: Solange das Boarding nicht abgeschlossen und die Türen des Flugzeugs noch geöffnet sind, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Airline. Die Fluggesellschaft kann sich nicht pauschal auf den Gate-Schluss berufen, wenn ein Einstieg organisatorisch noch möglich und zumutbar ist. Das Urteil (Az. 2-24 S 93/24) ist inzwischen rechtskräftig.
„Es wäre der Airline zuzumuten gewesen, die fünf Fluggäste noch einsteigen zu lassen, da kein organisatorischer Ablauf gestört worden wäre“, so das Landgericht Frankfurt.
Der sogenannte Gate-Schluss ist eine interne Vorgabe der Airline, ab wann der Einstieg organisatorisch vorbereitet werden soll. Rechtlich entscheidend ist jedoch, ob das Boarding tatsächlich bereits beendet wurde. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung und gefestigter Rechtsprechung dürfen Passagiere nicht willkürlich zurückgewiesen werden, solange der Einstieg noch möglich ist und keine Sicherheitsbedenken bestehen.
Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Fällen betont, dass Airlines ihre Passagiere nicht ohne triftigen Grund am Einstieg hindern dürfen, wenn das Boarding noch läuft und keine Verzögerung des Flugbetriebs droht.
👉 Unser Tipp: Lassen Sie sich beim Boarding nicht vorschnell abweisen: Bestehen Sie freundlich, aber bestimmt auf Ihre Mitnahme, wenn das Boarding noch läuft. Halten Sie den Vorfall schriftlich fest, machen Sie Fotos vom Gate oder offenen Türen und notieren Sie Namen von Mitarbeitenden und Zeugen. Kommen Sie gerne auf uns zu, SOS Flugverspätung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent geltend zu machen.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"Auch wenn Airlines sich auf interne Abläufe oder den „Gate-Schluss“ berufen – Ihre Mitnahme darf nicht willkürlich verweigert werden. Viele Passagiere kennen ihre Rechte in solchen Situationen nicht. Prüfen Sie bei SOS Flugverspätung kostenlos, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. Wir übernehmen den Schriftverkehr mit der Airline und sorgen dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen laut EU-Recht zusteht, schnell und ohne Kostenrisiko."