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Ein Wizz-Air-Flug von London nach Sofia musste am Montag, 2. November 2026, wegen einer Bombendrohung außerplanmäßig in Budapest landen. Ein Kampfjet der ungarischen Luftwaffe begleitete die Passagiermaschine bis zum Flughafen. Dort durchsuchten Sicherheitskräfte das Flugzeug und kontrollierten die Reisenden. Eine Bombe wurde nicht gefunden. Nach Abschluss der Sicherheitsmaßnahmen konnte die Maschine ihren Flug nach Bulgarien fortsetzen.
Der betroffene Flug W6 4302 war am Montagmorgen vom Flughafen London-Luton in Richtung Sofia gestartet. Während sich das Flugzeug über Bosnien und Herzegowina befand, wurde die Besatzung über eine Bombendrohung informiert. Daraufhin entschied sich der Pilot, den Flug umzuleiten und den Flughafen Budapest anzusteuern.
Die ungarischen Streitkräfte reagierten auf die Meldung und schickten einen Gripen-Kampfjet, der die Passagiermaschine bis zu ihrer sicheren Landung begleitete. Das bestätigte der ungarische Verteidigungsminister Romulusz Ruszin-Szendi.
Nach der Landung übernahm die Polizei die weiteren Sicherheitsmaßnahmen.
Am Flughafen Budapest wurde die Maschine auf einen gesonderten Abstellplatz geleitet. Die Passagiere mussten das Flugzeug verlassen, während die Sicherheitskräfte sowohl die Reisenden als auch das Flugzeug kontrollierten.
Gegenüber dem bulgarischen Fernsehsender BNT berichtete eine Passagierin, dass die Reisenden rund fünf Stunden in Ungarn verbracht hätten. Wizz Air stellte ihnen während der Wartezeit nach eigenen Angaben Lebensmittel, Wasser und Babynahrung zur Verfügung.
Die Durchsuchung blieb ohne Befund. Weder im Flugzeug noch bei den Sicherheitskontrollen wurden gefährliche Gegenstände entdeckt. Nach Freigabe durch die Behörden setzte Wizz Air den Flug fort. Die Maschine erreichte Sofia schließlich sicher.
Wer hinter der Bombendrohung steckt, war zunächst nicht abschließend geklärt.
Eine Bombendrohung kann den Flugverkehr erheblich beeinträchtigen. Für betroffene Passagiere stellt sich deshalb die Frage, ob ihnen bei einer verspäteten Ankunft eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 zusteht.
Grundsätzlich können Reisende bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eine Ausgleichszahlung verlangen. Allerdings gelten Ausnahmen, wenn die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Eine ernst zu nehmende Bombendrohung kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Fluggesellschaften sind verpflichtet, auf mögliche Sicherheitsgefahren zu reagieren. Kann die Airline nachweisen, dass die Verspätung durch den Sicherheitsvorfall verursacht wurde und auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war, kann die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfallen.
Ansprüche auf Betreuungsleistungen bleiben davon grundsätzlich unberührt. Passagiere können bei längeren Wartezeiten beispielsweise Anspruch auf angemessene Verpflegung und Getränke haben.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"Nicht jede Flugverspätung berechtigt automatisch zu einer Entschädigung. Entscheidend ist auch, weshalb die Verzögerung entstanden ist. Bei SOS Flugverspätung können Sie kostenfrei prüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht."