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Nach der Bombendrohung gegen einen Wizz-Air-Flug am Montag sind inzwischen zahlreiche weitere Fluggesellschaften betroffen. Allein am Donnerstag gingen Drohungen gegen mindestens 27 Flüge ein. Passagiermaschinen wurden umgeleitet, Kampfjets eingesetzt und Flughäfen kontrolliert. Auch am Freitag meldet die Polizei in Prag neue Vorfälle. Wer hinter den Drohungen steckt, ist weiterhin unklar.
Die Vorfälle der vergangenen Tage zeigen, wie unterschiedlich Fluggesellschaften und Behörden auf Bombendrohungen reagieren. Während einige Maschinen ihren Zielflughafen wie geplant erreichten, mussten andere auf Ausweichflughäfen landen.
Besonders aufwendig verlief der Einsatz bei Aer-Lingus-Flug EI402 von Dublin nach Rom am Donnerstag, 5. November. Französische Kampfjets begleiteten den Airbus A320 zu einem Militärflugplatz bei Évreux in der Normandie. An Bord befanden sich 151 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Sicherheitskräfte untersuchten anschließend die Maschine.
Auch drei Ryanair-Flüge nach Bulgarien wurden am Donnerstag von Kampfjets begleitet. Die Maschinen aus Kopenhagen und Madrid landeten in Sofia. Ein Flug aus London-Stansted wurde dagegen nach Plowdiw umgeleitet.
Anders verlief der Vorfall bei einem Wizz-Air-Flug von Mailand nach Bukarest. Die Maschine landete trotz Bombendrohung am vorgesehenen Zielflughafen. Erst dort fanden zusätzliche Sicherheitskontrollen statt. Eine Gefahr wurde nicht festgestellt.
Bereits am Montag, 2. November, hatte eine Bombendrohung gegen einen Wizz-Air-Flug von London-Luton nach Sofia für einen Militäreinsatz gesorgt. Die Maschine wurde nach Budapest umgeleitet und von einem ungarischen Gripen-Kampfjet begleitet.
Eine Bombendrohung bedeutet also nicht automatisch, dass ein Flug umgeleitet werden muss. Welche Maßnahmen ergriffen werden, hängt von der jeweiligen Sicherheitsbewertung ab.
Auch am Freitag, 6. November, gingen die Vorfälle weiter. Am Flughafen Prag waren nach Angaben der Flughafensprecherin neun Flüge betroffen, darunter vier Ankünfte und fünf Abflüge.
Die tschechische Polizei leitete gemeinsam mit dem Flughafen Sicherheitsmaßnahmen ein. Nach Angaben der Polizei wurde der reguläre Flugbetrieb dadurch nur minimal beeinträchtigt.
Bereits am Donnerstag hatten vier ankommende Flugzeuge Bombendrohungen erhalten. Nach der Landung untersuchten Sicherheitskräfte sämtliche Maschinen. Die Kontrollen blieben ohne Befund.
Die Ermittlungen übernahm die Nationale Zentrale zur Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und Cyberkriminalität.
Bislang wurden bei den abgeschlossenen Kontrollen keine Sprengsätze gefunden. Dennoch verursachten die Drohungen umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen und Verzögerungen bei einzelnen Flügen.
In Italien löste beispielsweise eine einzige anonyme E-Mail an den Flughafenbetreiber Aeroporti di Roma und weitere Unternehmen am Flughafen Fiumicino einen Einsatz aus. Darin wurden zwei konkrete Flugverbindungen genannt und behauptet, an Bord befindliche Sprengsätze würden innerhalb einer Stunde explodieren.
Ob die Drohungen in den verschiedenen europäischen Ländern zusammenhängen, ist weiterhin offen. Die Ermittler prüfen mögliche Verbindungen, eine gemeinsame Urheberschaft ist bislang nicht nachgewiesen.
Trotz der zahlreichen Vorfälle blieb der europäische Flugverkehr insgesamt weitgehend stabil. Eurocontrol meldete am Freitag, dass die Bombendrohungen bislang keine messbaren Auswirkungen auf die allgemeinen Verspätungszahlen hatten. Für Passagiere einzelner betroffener Maschinen sah die Situation allerdings anders aus.
Wird ein Flug wegen einer Bombendrohung umgeleitet oder erheblich verspätet, kommt es für eine Entschädigung auf die konkreten Umstände an.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 können Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden grundsätzlich zwischen 250 und 600 Euro erhalten.
Eine ernst zu nehmende Bombendrohung kann jedoch einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Airline kann dann von der Ausgleichszahlung befreit sein, wenn sie nachweist, dass sich die Verspätung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern ließ.
Entscheidend ist aber nicht nur, ob eine Bombendrohung vorlag, sondern auch, wie sie sich auf den jeweiligen Flug ausgewirkt hat.
Eine außerplanmäßige Landung kann sich auf weitere Flüge derselben Maschine auswirken. Muss ein Flugzeug zunächst durchsucht werden, steht es möglicherweise nicht rechtzeitig für den nächsten geplanten Einsatz zur Verfügung.
Doch kann die Airline auch bei diesen späteren Flügen eine Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände ablehnen?
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 11. Juni 2020 (C-74/19) entschieden, dass sich Fluggesellschaften grundsätzlich auch auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges mit demselben Flugzeug berufen können.
Voraussetzung ist allerdings ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Ereignis und der späteren Verspätung oder Annullierung. Außerdem muss die Airline die erforderlichen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben.
Für Passagiere bedeutet das: Allein der Hinweis auf eine vorherige Bombendrohung reicht nicht aus, um eine Entschädigung automatisch auszuschließen.
Wer statt in Sofia plötzlich in Plowdiw oder statt in Rom auf einem französischen Militärflugplatz landet, hat zunächst ein praktisches Problem: Wie geht es zum ursprünglich gebuchten Ziel?
Ob die Airline den Flug fortsetzt, eine Ersatzbeförderung organisiert oder Kosten für die Weiterreise übernehmen muss, hängt von der konkreten Situation ab.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. April 2021 (C-826/19) klargestellt, dass Fluggesellschaften bei einer Umleitung zu einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region grundsätzlich die Beförderung zum ursprünglich vorgesehenen Flughafen anbieten und die Kosten dafür tragen müssen.
Bei weiter entfernten Ausweichflughäfen wie Plowdiw oder Évreux muss gesondert geprüft werden, welche Ansprüche bestehen.
Betroffene Passagiere sollten sich deshalb von der Airline über die Weiterreise informieren lassen und Belege für notwendige Ausgaben aufbewahren. Das gilt insbesondere für Verpflegung, Hotelübernachtungen und zusätzliche Transportkosten.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Auch wenn eine Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend macht, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.