News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Der EuGH hat in einem gegen Easyjet wegen Flugverspätung geführten Verfahren entschieden, dass die Auszahlung des Entschädigungsanspruches nicht von der Vorlage einer Bordkarte abhängig gemacht werden kann, sondern dass es ausreicht, wenn man über eine bestätigte Buchung verfügt und dann auch tatsächlich den verspäteten Flug in Anspruch nimmt (C-756/18).
In dem vom EuGH zu beurteilenden Fall, hatte der von easyJet durchgeführte Flug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Außergewöhnliche Umstände lagen nicht vor. Damit war der Flug grundsätzliche entschädigungsfähig nach der EU-Fluggastrechteverordnung. easyJet verweigerte jedoch die Auszahlung der Entschädigungszahlung, weil die Passagiere keine Bordkarte für diesen Flug vorlegen konnten - in der Praxis ein häufiges Problem. easyJet meinte, es fehle der Nachweis, dass die Passagiere sich überhaupt rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hätten.
Der Argumentation von easyJet wollte der EuGH jedoch nicht folgen. Vielmehr sei es bei Entschädigungsansprüchen wegen Flugverspätung ausreichend, wenn man über eine bestätigte Buchung verfüge und den verspäteten Flug in Anspruch genommen habe (C-756/18). In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Passagiere sich pünktliche zur Abfertigung eingefunden hätten. Anders wäre dies nur dann, wenn easyJet im laufenden Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen könne, dass die Fluggäste entgegen ihres Vorbringens nicht mit dem verspäteten Flug befördert wurden. Das zu beurteilen sei jedoch Aufgabe des jeweiligen nationalen Gerichtes, so der EuGH anschließend.
Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.
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