Bundesgerichtshof kippt Lufthansa-Nachzahlklausel: Rückforderungen für betroffene Fluggäste möglich

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Nachzahlklausel in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa für unwirksam erklärt. Nach dieser Regelung sollten Passagiere nachträglich mehr zahlen, wenn sie gebuchte Teilstrecken nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Reihenfolge genutzt haben. Betroffene Fluggäste können nun prüfen lassen, ob sie zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern können.

Lufthansaschalter am Flughafen – Bundesgerichtshof erklärt Nachzahlungen bei nicht genutzten Teilstrecken für unzulässig
© AdobeStock/Daniel Berkmann

Worum ging es in dem Verfahren?

Lufthansa behielt sich vor, den Ticketpreis nachträglich neu zu berechnen, wenn Passagiere einzelne Flugabschnitte eines Tickets nicht antraten. War der Tarif für die tatsächlich geflogene Strecke am Buchungstag höher als der ursprünglich gezahlte Preis, verlangte die Airline eine Nachzahlung.

Der BGH stellte mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. X ZR 110/24) klar, dass eine solche pauschale Nachforderung unzulässig ist, wenn Fluggäste bei der Buchung die gesamte Reise nutzen wollten und sich ihre Planung erst später aus unvorhersehbaren Gründen geändert hat, etwa wegen Krankheit oder anderer nachträglich eingetretener Umstände.

Tarifschutz ja – pauschale Nachforderungen nein

Zwar erkennen die Richter an, dass Fluggesellschaften ein berechtigtes Interesse daran haben, gezielte Tarifumgehungen zu verhindern. Gemeint sind Fälle, in denen Reisende bewusst günstigere Flugkombinationen buchen, obwohl sie von vornherein nicht alle Teilstrecken nutzen möchten.

Unzulässig ist jedoch, dass die Lufthansa-Klausel auch Fluggäste erfasste, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht antreten konnten. In diesen Fällen entsteht der Airline regelmäßig kein wirtschaftlicher Nachteil, etwa weil frei gewordene Plätze erneut verkauft werden können. Die Klausel ging damit deutlich zu weit und benachteiligte betroffene Passagiere unangemessen.

Was bedeutet das Urteil für Fluggäste?

Wer in der Vergangenheit aufgrund dieser Klausel nachzahlen musste oder dadurch andere Nachteile erlitten hat, kann unter Umständen Anspruch auf Rückzahlung haben. Eine automatische Erstattung durch die Airline erfolgt allerdings nicht.

Ob und in welcher Höhe Rückforderungsansprüche bestehen, hängt vom konkreten Einzelfall ab, insbesondere vom gebuchten Tarif und dem Grund, warum eine Teilstrecke nicht genutzt wurde. Betroffene sollten ihre Unterlagen von spezialisierten Dienstleistern wie SOS Flugverspätung prüfen lassen und mögliche Ansprüche aktiv geltend machen. Auch Verjährungsfristen spielen dabei eine Rolle.

Einordnung

Mit seiner Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung der Vorinstanzen, insbesondere des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen und stellt klar, dass der Schutz der Tarifstruktur nicht dazu führen darf, Passagiere in unverschuldeten Ausnahmesituationen mit pauschalen Nachforderungen zu belasten.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

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