News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Das Corona Virus schränkt weltweit die Bewegungsfreiheit zunehmend ein. So wird es immer schwerer oder teilweise unmöglich in andere Länder zu reisen. Nach Israel und den USA haben in den vergangenen Tagen Polen, Tschechien und Dänemark einen generellen Einreisestopp verhängt. Deutschland will ab Montag die Grenzen zu Österreich, der Schweiz und Frankreich schließen. Viele Reisende fragen sich nun, ob Sie die Hotel- oder Ferienwohnung kostenfrei stornieren können. In diesem Beitrag klären wir darüber auf.
Pauschalreisende haben die Möglichkeit, den Pauschalreisevertrag zu kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Außergewöhnliche Umstände liegen vor bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts (derzeit nur für die Provinz Hubei in China) oder einem vom Zielland verhängtem Einreisestopp oder wen in der Zielregion eine Epidemie grassiert oder dort eine allgemeine Quarantäne verhängt wurde. In diesem Fall kann der Reisende sein Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen oder umbuchen. Nach den bei uns eingehenden Rückmeldungen zeigen sich derzeit viele Reiseveranstalter kulant. Gleichwohl empfehlen wir, sollten Sie beabsichtigen, vom Vertrag zurückzutreten, sich zunächst mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Siehe hierzu auch unseren Beitrag „Trotz Corona Virus Sommerurlaub buchen – was muss ich beachten“.
Was aber, wenn die Reiseleistungen einzeln gebucht worden sind? Wie sieht es hier mit den Storno- und Rückerstattungsmöglichkeiten aus? Lesen Sie hier, ob und vom wem Sie die Kosten für Ihr Flugticket erstattet bekommen.
Da das Verbraucherwiderrufsecht ist bei Online-Buchungen von Hotels oder Ferienwohnungen ausgeschlossen ist, kann die Buchung – anders dies viele beispielsweise von einer Amazon-Bestellung kennen - nicht einfach widerrufen werden. Kann der Reisende das Zimmer aber auf Grund von höherer Gewalt nicht nutzen, muss er das Zimmer auch nicht zahlen. Er kann vom Vertrag zurücktreten und das, was er bereits gezahlt hat, zurückverlangen. Der Anbieter darf keine Stornokosten verlangen.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Gebiet, in dem das Hotel liegt, unzugänglich ist, weil das Zielland ein für den Reisenden geltendes Einreisestopp verhängt hat oder aber das Auswärtige Amt eine Reisewarnung verhängt hat (wegen Corona derzeit übrigens nur für die Provinz China der Fall) oder aber die betreffende Region für Urlauber nicht mehr zugänglich ist oder dort wegen der Epidemie – wie derzeit in Italien – eine Quarantäne verhängt ist.
Vor allem bei Buchungen über Vermittlungsplattformen wie Booking.com, HRS oder AirBnB stellt sich nun vielen die Frage, vom wen Sie ihr Geld zurückverlangen können – von der Vermittlungsplattform oder dem Anbieter des Zimmers, der Ferienwohnung oder des Hotels.
Sofern Sie das Hotel oder die Ferienwohnung oder das Ferien-Appartement direkt beim Hotel oder dem jeweiligen Vermieter, beispielsweise über deren eigenen Webseite, telefonisch oder per Fax gebucht haben, ist der Vertrag unmittelbar zwischen Ihnen und dem Anbieter zu Stande gekommen. Hier ist die Lage klar – das Geld kann und muss unmittelbar vom Anbieter zurückgefordert werden.
Sofern Sie das Hotel, das Appartement oder die Ferienwohnung jedoch über eine Vermittlungsagentur oder Vermittlungsplattform wie Booking.com oder Airbnb gebucht haben, kommt es darauf an, ob über die Vermittlungsplattform transparent gemacht wird, wer der eigentliche Anbieter der Dienstleistung ist. Die Buchungsplattform ist dann nur als Vermittler tätig. Bei Booking oder Airbnb beispielsweise wird dies transparent gemacht. In diesem Fall kommt der Vertrag also unmittelbar mit dem Hotel oder dem Vermieter zustande – das Geld muss von dort zurückgefordert werden. Wird dagegen über die Buchungsplattform nicht hinreichend deutlich, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Anbieter geschlossen wird, ist die Buchungsplattform Ihr Ansprechpartner und zuständig für die Rückabwicklung.
Sofern der Anbieter das Geld nicht freiwillig zurückzahlt, hilft nur klagen. Sofern der Anbieter in der EU sitzt, profitieren Verbraucher von dem so genannten Verbrauchergerichtsstand. Demnach haben Verbraucher die Wahl, entweder den Anbieter am zuständigen Gericht seines Sitzes, also im jeweiligen Zielland oder aber an dem für den am Wohnort des Verbrauchers zuständigen Gericht, also in Deutschland, zu verklagen.
Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht
"Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an info@sos-flugverspaetung.de". Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.