News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass die Ticketkosten eines Fluges zu erstatten sind, wenn die Passagiere diesen aufgrund eines Einreiseverbotes zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht wahrnehmen konnten (Az. 29 C 2743/21).
Die SOS Flugverspätung arbeitet eng zusammen mit den Rechtsanwälten der Berliner Kanzlei mueller.legal, wenn es um die gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung geht. Aktuell haben unsere Partneranwälte ein Verfahren zur Erstattung von Ticketkosten gegen die Lufthansa gewonnen. Dabei vertraten die Berliner Anwälte Fluggäste, die für das Jahr 2020 eine Flugreise nach Kanada geplant hatten. Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie verhängte die kanadische Regierung 2020 ein absolutes Einreiseverbot für Touristen. Ausgenommen von diesem Verbot waren lediglich kanadische Staatsbürger, Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung sowie Diplomaten. Die Fluggäste konnten daher zwar dem Grunde nach mit der Lufthansa fliegen, jedoch nicht das Flugzeug bzw. den kanadischen Flughafen verlassen. Sie traten daher die Reise nicht an und forderten die Erstattung der Ticketkosten in Höhe von 1.681 EUR durch die Airline.
Die Lufthansa weigerte sich außergerichtlich die Ticketkosten zu erstatten. Grund dafür sei, dass der Flug planmäßig stattgefunden habe. Die Fluggäste seien aber vom Beförderungsvertrag zurückgetreten. Da die Kunden eine nicht stornierbare Reise gebucht hatten, erstattete die Airline die Ticketkosten nicht, sondern zahlte lediglich einen die Bearbeitungsgebühren und Steuern in Höhe von insgesamt 277,60 EUR aus.
Wie das AG Frankfurt am Main entschied, muss das Flugunternehmen den gesamten Ticketpreis plus Zinsen erstatten. Zwar sei der Flug durchführbar gewesen und habe auch stattgefunden, jedoch läge der maßgebliche Zweck einer Reise gerade im Verlassen des Flughafens, erklärte das Gericht. Durch das kanadische Einreiseverbot sei dies aber gerade nicht möglich gewesen, folgerte das AG Frankfurt. Ist eine Leistung unmöglich - die Beförderung der Gäste nach Kanada - entfällt auch die Gegenleistungspflicht - die Zahlung der Ticketkosten. Die Unmöglichkeit einer Leistung stellt einen gesetzlichen Rücktrittsgrund dar, sodass der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten kann. Nach wirksamer Erklärung eines Rücktrittes sind die erbrachten Leistungen herauszugeben. Da die Fluggäste den Preis schon gezahlt hatten, muss daher der Ticketpreis durch die Airline zurück gezahlt werden, schloss das AG Frankfurt.
Der vertragliche Ausschluss der Erstattung durch die Lufthansa bezieht sich nach Auffassung des AG Frankfurt dagegen nur auf das allgemeine Kündigungsrecht von Werkverträgen, hier in Form eines Beförderungsvertrages. Von dem vertraglichen Ausschluss sei aber gerade nicht das Rücktrittsrecht wegen einer Unmöglichkeit der Leistung erfasst. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch unter anderem dann, wenn der Fluggast überwiegend für die Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich ist. Die Fluggäste haben das Einreiseverbot aber nicht zu vertreten. Das sei lediglich dann der Fall, wenn es ein individuelles Einreiseverbot wäre, welches ausschließlich gegenüber dem einzelnen Reisenden gelte, erklärte das Gericht.