News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
- Schnell, sicher, zuverlässig
- In weniger als 2 Minuten zum Ziel
- Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.
veröffentlicht am
Nach bislang geltender Rechtslage müssen Airlines oder Reiseveranstalter die Kosten zurückerstatten, wenn der Flug wegen der Corona Krise annulliert wird oder die gebuchte Pauschalreise nicht stattfinden kann. Offenbar denkt die Bundesregierung nun über eine Änderung der bestehenden Rechtslage nach, um die Branche in der Coronakrise zu schützen. Dies meldet soeben SPIEGEL ONLINE.
Nach derzeitiger Rechtslage muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten für die Flugreise zurückerstatten, wenn der Flug wegen der Corona-Krise annulliert wurde oder der Flug wegen eines bestehenden Einreiseverbotes nicht wahrgenommen werden kann. Auch Pauschalreisende erhalten ihr Geld zurück, wenn der Urlaub wegen außergewöhnlicher Umstände abgesagt wird. Auch Individualreisende haben Rückerstattungsansprüche gegenüber Hotels oder Vermietern von Ferienhäusern und -wohnungen, wen sie über Booking, HRS oder andere Veranstalter gebucht haben. Hier finden Sie Informationen hierüber, in welchen Fällen trotz der Corona-Krise Entschädigungsansprüche nach der EU-Fluggastverordnung bestehen.
Wegen der vielen Anfragen bieten wir hier seit dem 08.04.2020 über diese Seite einen Service an, der Ihnen hilft, die Rückerstattungsansprüche gegen die Airline durchzusetzen.
Nach am heutigen Tage bekannt gewordenen Vorschlägen aus der Bundesregierung sollen Konsumenten bei stornierten Flügen und Pauschalreisen künftig Gutscheine anstelle von Erstattungen erhalten. Damit könnten Fluggesellschaften und Reiseveranstalter in der Corona-Krise finanziell entlastet und vor Liquiditätsengpässen bewahrt werden, so die Idee. Der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung und Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, Thomas Bareiß (CDU), sorgt sich vor allem um die Reiseveranstalter. In den kommenden Wochen würden enorme Rückerstattungen für ausgefallene Reisen fällig. Der Deutsche Reiseverband (DRV) gehe insofern von 4,8 Milliarden Euro bis Ende April aus. "Auch kerngesunde Unternehmen halten das nicht länger aus. In der Tat könnte eine Gutscheinlösung hier Liquidität sichern." so Bareiß. Es sei aber wichtig, dass der Kunde sicher bleibe, dass sein Geld nicht verloren geht. Dies müsse auf eine ordentliche Grundlage gestellt werden.
Nach den hier eingehenden zahlreichen Anfragen ist es bereits jetzt für Verbraucher sehr schwierig, die Ticketkosten für annullierte Flüge zurückzuerhalten. Oftmals sind weder die Fluggesellschaften noch die Buchungsportale wie für die Kunden erreichbar. Lufthansa versucht in vielen Fällen offenbar, ihre Kunden von konkreten Erstattungsanträgen für stornierte Flüge abzuhalten und bietet statt dessen Umbuchungslösungen an. In den professionellen Buchungssystemen etwa für Reisebüros soll Lufthansa nach öffentlich abrufbarer Medienberichterstattung die automatisierte Erstattung einseitig gestoppt haben. Bis jetzt gilt aber: Sie haben ein Anspruch auf Rückerstattung - und jedenfalls bei Flugtickets wird dies auch so bleiben, hierzu noch näher unten. Die Kanzlei Mueller.legal bietet hier einen Service zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen an.
Es ist richtig: Die Reise- und Tourismusbranche leidet existenziell unter unter der Corona-Krise. Die Frage ist aber, wer das finanzielle Risiko dieser Naturkatastrophe tragen soll. Mit dem im Namen der Bundesregierung vorgetragenen Vorschlag von Thomas Bareiß wird das Risiko einseitig auf die Verbraucher übertragen. Denn es ist tatsächlich durchaus fraglich, ob die Airlines, Reiseveranstalter oder Hotelketten die Krise sämtlich überstehen. Am Ende werden viele Verbraucher mit wertlosen Tickets dastehen. Selbst wenn aber der Vertragspartner des Verbrauchers die Krise überleben wird, stellt sich doch für viele Urlauber die Frage, ob und wann sie in der Lage sind, das Ticket einzulösen. Zudem: Auch viele Verbraucher sind existenziell von der Krise bedroht und können das Geld, das sie bereits in den Urlaub investiert haben, nun ebenfalls gut gebrauchen. Aber nicht nur deshalb ist der Vorschlag von Herrn Bareiß nicht ganz ausgegoren.
Was nämlich die Rückerstattungskosten für Flugkosten angeht, kann der deutsche Gesetzgeber eine Änderung der Regelung ohnehin nicht im Alleingang durchsetzen. Die Rückerstattungsansprüche sind in Art. 8 der Fluggastrechteverordnung geregelt. Das in den Nationalstaaten unmittelbar geltende Recht kann jedoch nur durch den EU-Gesetzgeber und nicht im Alleingang von Nationalstaaten geändert werden.
Zudem ist die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko einer solch historischen zu nennenden Ausnahmesituation zu tragen hat von der Bundesregierung bereits beantwortet: Wir alle, die Allgemeinheit. Sowohl der Bund als auch die EU wie auch andere europäische Staaten haben angekündigt, die Krise durch massive finanzielle Unterstützungen betroffener Unternehmen abfedern zu wollen und entsprechende Maßnahmenpakete beschlossen. Die Kosten der Krise trägt also letztlich der Steuerzahler. Insofern ist davon auszugehen, dass - sollten deutsche oder europäische Airlines oder Reiseveranstalter in Schieflage geraten - der jeweilige Nationalstaat einspringen wird, wie in Deutschland schon zuvor bei Air Berlin oder Condor gesehen. Wäre dies der Fall, wäre der Verbraucher, der auf seinen Ticketkosten sitzen bleibt, doppelt belastet.
Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht
"Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an info@sos-flugverspaetung.de". Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.