News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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veröffentlicht am
Die USA wollen ab Freitag (13. März) wegen des zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus ein allgemeines Einreise-Verbot für Menschen aus Europa verhängen. Das Einreiseverbot soll für 30 Tage gelten und morgen um Mitternacht (Ortszeit Washington D. C.) in Kraft treten. Dies verkündete Präsident Donald Trump am Mittwoch in einer Fernsehansprache. Es gilt nach seinen Angaben nicht für US-Bürger mit Europa-Aufenthalt, die negativ auf den Erreger getestet würden. Auch soll Großbritannien von dem Einreise-Verbot ausgenommen werden. In diesem Zusammenhang erreichen uns erneut eine Vielzahl von Anfragen zu gebuchten Flügen und Reisen.
Ab Freitag (13. März) 23:59 Uhr EDT (Ortszeit Washington D.C.) dürfen Menschen, die sich in den 14 Tagen zuvor im Schengenraum aufgehalten haben, nicht mehr in die Vereinigten Staaten einreisen. Zum Schengenraum gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, die Schweiz, Tschechien und Ungarn.
Ausgenommen sind
Bürger der USA
Menschen die ihren ständigen Aufenthalt in den USA haben
Eltern, Kinder oder Geschwister unter 21 Jahren eines US-Staatsbürgers oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA.
Allerdings müssen sich diese Personen vor der Einreise einem COVID-19-Test unterziehen.
Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
In seiner Ansprache hat Trump eine Geltungsdauer von 30 Tagen genannt. In dem Dekret selbst ist ein Enddatum jedoch nicht genannt. Das bedeutet, dass das Einreiseverbot auch für einen längeren Zeitraum gelten könnte.
UDATE von 13.03.2020, 20:36 Uhr USA verkünden nationalen Notstand
Soeben hat Donald Trump wegen der Corona Pandemie den nationalen Notstand verkündet.
UDATE von 14.03.2020, 20:36 Uhr Einreisestopp gilt nun auch für Briten und Iren
Die USA habe den 30-tägigen Einreisestopp nun auch auf Großbritannien und Irland ausgeweitet. Das teilte US-Präsident Donald Trump auf einer Pressekonferenz mit. Die Maßnahme soll um Mitternacht in der Nacht von Montag auf Dienstag in Kraft treten.
UPDATE VOM 16.03.2020: Rückreise nach Deutschland wird vielerorts immer schwieriger
Mittlerweile sitzen viele Reisende im Ausland fest und wissen nicht, ob und wie sie in den nächsten tagen nach Deutschland zurückkehren können. Wir haben die Anfragen gesammelt und mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen auf dieser Seite beantwortet.
Die Fluggesellschaften sind mit dem von der USA verhängten Einreisestopp gezwungen, den betroffenen Passagieren bei einem Flug in die USA schon am Abflughafen das Boarding zu verweigern. Da das Einreiseverbot für alle Menschen aus Europa gilt, ist aber schon nicht vorstellbar, dass ab morgen überhaupt noch Flüge von Kontinentaleuropa aus in die USA in nennenswerter Zahl stattfinden. Allenfalls werden noch Flüge in die USA stattfinden, um bereits gebuchte Rückflüge für Amerikaner in die USA bzw. umgekehrt für Europäer aus den USA heraus zurück nach Europa abzuwickeln.
Lufthansa hat heute morgen angekündigt, die Folgen des Einreisestopps für Europäer in die USA zu prüfen. Zwar sei es noch zu früh, konkrete Auswirkungen auf Flugplan und Betrieb zu nennen, wie ein Unternehmenssprecher sagte. Es sei aber klar, dass es zu weiteren Flugstreichungen kommen werde. Gestern hatte Lufthansa bereits die Streichung von 23 000 Flügen angekündigt.
UPDATE VOM 13.02.2020: Die Lufthansa-Gruppe hat angekündigt, auch trotz des Einreisestopps auch weiterhin bestimmte Ziele (New York, Washington, Chicago) anzufliegen.
Da die Beförderung nicht stattfindet, können Sie von der Airline den gezahlten Preis für die Tickets zurückverlangen. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der EU Fluggastverordnung. Nach dieser Bestimmung müssen Airlines im Fall einer Flugannullierung binnen sieben Tage die Ticketkosten zu dem Preis, zu dem das Ticket erworben wurde, zurückerstatten. Der Rückerstattungsanspruch umfasst sämtliche noch nicht zurückgelegten Reise- bzw. Flugabschnitte. Sofern die Reise also überhaupt nicht angetreten werden, müssen die vollständigen Ticketkosten samt komplettem Rückflug erstattet werden.
Achtung: Wir hatten bereits mehrere Anfragen von Verbrauchern, bei denen sich der Reiseveranstalter bzw. die Buchungsplattform geweigert haben, den Ticketpreis rückzuerstatten. Daher folgender Hinweis: Der Rückerstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der EU Fluggastverordnung richtet sich unmittelbar gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Fluggesellschaft, die den Flug hätte durchführen sollen. Zu Rückerstattungsansprüchen bei Pauschalreisen, siehe unten.
Sollte sich Ihr Reiseveranstalter/Ihre Airline weigern, die Ticketkosten zurückzuerstatten, können Sie uns gerne mit dem Einzug der Forderung beauftragen. Ein Honorar wird nur dann fällig, wenn wir erfolgreich sind. Dieses beträgt 19,95 % netto (23,74 % inkl. MwSt.) von der ausgezahlten Summe. Geben Sie einfach die Flugdaten unten in unseren Entschädigungsrechner ein oder schicken Sie uns eine E-Mail mit Ihren Flugunterlagen an info@sos-flugverspaetung.de.
UPDATE VOM 14.03.2020: Ausführlicher Beitrag zu der Frage, ob Sie Ihre Ticketkosten wiederbekommen veröffentlicht
In diesem Beitrag haben wir uns ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Airlines die Ticketkosten zurückerstatten müssen.
Von einer eigenen Stornierung des Fluges raten wir derzeit ab. Sagen Sie den Flug selbst ab, ist es fraglich, ob Sie die Ticketkosten zurückbekommen. Hier kommt es nämlich maßgeblich auf den zwischen Ihnen und der Airline geschlossenen Beförderungsvertrag an. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) können Airlines das Kündigungsrecht des Passagiers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Ist dies der Fall, muss die Airline die Ticketkosten nicht erstatten. Ob dies auch für die in dem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren gilt, hat BGH in dem Urteil nicht entschieden. Daher ist es ratsam ist, abzuwarten, wie die Airline reagiert. Sagt diese von sich aus den Flug ab, wovon auszugehen ist, können nämlich die Kosten für den Ticketpreis zurückverlangt werden.
Bereits vergangene Woche hatten die Airlines der Lufthansa Gruppe (Lufthansa, Austrian Airlines, Swiss, Brussels Airlines, Air Dolomiti sowie Eurowings) angekündigt, bei Umbuchungen bis zum 31. März 2020 grundsätzlich weltweit auf die Umbuchungsgebühren zu verzichten. Die Airlines bieten die Möglichkeit einer einmaligen Umbuchung bei allen neu gebuchten Flügen unabhängig vom Buchungstarif an. Passagiere könnten neue Tickets einmal ohne Gebühr auf ein neues Datum bis 31. Dezember 2020 umbuchen - erfahren Sie hier mehr zu Ihren Umbuchungsmöglichkeiten.
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Sie haben ein Wahlrecht zwischen Umbuchung oder Rückerstattung der Ticketkosten.
Bei einer wegen einer Pandemie verhängtem Einreiseverbot muss man von einem außergewöhnlichem Umstand auszugehen. Sofern die Airline den Flug auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes absagt, besteht kein Anspruch auf den pauschalen Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung (EG) 261/04.
Bei außergewöhnlichen Umständen steht dem Verbraucher ein Erstattungsanspruch für die Kosten der nicht angetretenen Reise zu. Hier ist Streitpunkt oftmals die Frage, ob tatsächlich ein außergewöhnliche Umstand vorliegt. Insofern raten wir unbedingt, zunächst mit dem Reiseveranstalter zu sprechen bevor der abgeschlossene Pauschalreisevertrag kurzerhand gekündigt und die Kosten zurückgefordert werden. Näheres erfahren Sie in unseren Beiträgen Trotz Corona Virus Sommerurlaub buchen - was muss ich beachten? sowie Corona Virus - Entschädigung wegen Flugausfall?
Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht
"Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an info@sos-flugverspaetung.de". Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.