News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Uns erreichen in den letzten Tagen eine Vielzahl von Anfragen im Zusammenhang mit dem Corona Virus. Oftmals geht es um die Frage, ob Passagieren bei Flugausfällen oder Annullierungen, die im Zusammenhang mit dem Corona Virus stehen eine Entschädigung zusteht. So hat beispielsweise Lufthansa und ihre Töchter wie Eurowings oder Air Dolomiti ihr Flugangebot auf den Strecken nach Italien und Asien aufgrund des sich weiter ausbreitenden Coronavirus teils deutlich zurückgefahren.
"Zudem werden die Frequenzen auf innerdeutschen Verbindungen von Frankfurt nach Berlin, München, Hamburg und Paderborn sowie von München nach Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Köln, Bremen und Hannover verringert", teilte die Lufthansa mit. Auch Singapore Airlines streicht infolge der Corona-Krise bis Mai Dutzende Verbindungen. Inzwischen ist nicht nur der innerasiatische Luftverkehr von harten Einschnitten im Flugplan betroffen. Cathay Pacific hat ihre Aktionäre wegen ausbleibender Nachfrage unterdessen auf "deutlich niedrigere" Finanzergebnisse eingestellt.
UPDATE VOM 11.03.2020: Einreisebeschränkungen der USA für Europäer (außer Briten):
Die USA haben wegen der Ausbreitung des Coronavirus ein allgemeines Einreise-Verbot für Menschen aus Europa verhängt. Das Einreise-Verbot in die USA soll am Freitag um Mitternacht (Ortszeit) in Kraft treten und für 30 Tage gelten. Dies verkündete US-Präsident Donald Trump am Mittwoch in einer Fernsehansprache. Es gilt nach seinen Angaben nicht für US-Bürger mit Europa-Aufenthalt, die negativ auf den Erreger getestet würden. Auch sei Großbritannien von dem Einreise-Verbot wegen der Pandemie ausgenommen. Hier erfahren Sie, was mit ihrem Flugticket passiert.
UPDATE VOM 11.03.2020: Sommerurlaub buchen trotz Corona Krise?
Der Sommer kommt und uns erreichen nun viele Fragen rund um die Urlaubsbuchung und der Corona-Krise. Wir haben hierzu soeben einen eigenen Beitrag gepostet: Trotz Corona Virus Sommerurlaub buchen - was muss ich beachten?
UPDATE VOM 07.03.2020: Lufthansa und Töchter bieten flexible Umbuchen an
Lufthansa, Eurowings, Austrian Air, SWISS, Air Dolomiti sowie Condor bieten wegen der Corona Krise nun flexible Regelungen für Umbuchungen an.
UPDATE VOM 09.03.2020: Airlines fliegen nicht mehr nach Italien
Nachdem mehrer Airlines (u.a. Ryanair, Austrian Air sowie Air Baltic) am heutigen Tage Flugstreichungen bzw. Reduzierungen nach Norditalien angekündigt haben, ist seit dem Abend damit zu rechnen, dass diese Maßnahmen auf Gesamt-Italien ausgeweitet werden, nachdem die dortige Regierung angekündigt hat, die zunächst nur für bestimmte Regionen in Norditalien geltenden Beschränkungen auf das gesamte Land auszuweiten.
UPDATE VOM 05.03.2020: Einreisebeschränkungen nach Israel - das müssen Sie zu Ihrem Flug wissen
Wegen der vielen Fragen und aus aktuellem Anlass (Einreisebschränkungen nach Israel) haben wir uns in diesem Beitrag etwas genauer mit der Frage beschäftigt, ob und gegebenenfalls welche Kosten man zurückerhält, wenn nicht die Airline sondern man selbst das Flugticket storniert.
Wie aber steht es mit den Passagierrechten bei kurzfristigen Absagen des Fluges? Bei einer kurzfristigen Annullierung des Fluges ist die Airline nach Art 5 EU-Fluggastverordnung grundsätzlich verpflichtet, eine pauschale Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der geplanten Flugstrecke und variiert pro Passagier zwischen 250, 400 oder 600 EUR. Kurzfristig ist die Annullierung dann, wenn sie innerhalb von zwei Wochen vor dem geplanten Abflug erfolgt. Sofern also die Benachrichtigung in einem Zeitraum von mehr als 14 Tagen vor dem geplanten Abflug erfolgte, besteht kein Anspruch.
Allerdings müssen Fluggesellschaften nach Art. 5 Absatz 3 der EU-Fluggastverordnung keine Ausgleichszahlungen zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Außergewöhnlich sind die Umstände dann, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch durchzuführen. Auf eine Epidemie und deren Ausbreitung hat eine Fluggesellschaft sicher keinerlei Einfluss. Dass sich das Virus mittlerweile auf dem gesamtem Globus verbreitet hat bedeutet aber noch nicht, dass die Airline sich generell für jeden Flugausfall mit dem Corona Virus entschuldigen kann.
Vielmehr müssen am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Fluges bzw. die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Das wird man dann annehmen müssen, wenn bestimmte Gebiete schon abgesperrt worden sind. Je weiter man sich von einem abgeriegelten Gebiet oder von einer offiziellen Reisewarnung entfernt, desto weniger spricht dafür, dass auch am konkreten Urlaubsort unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen. Letztlich wird man von zu Fall entscheiden müssen, ob bei einer Flugabsage ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Sofern aber die Fluggesellschaft den Flug nur deshalb storniert, weil er wegen der Corona-Krise nicht mehr betriebswirtschaftlich durchgeführt werden kann, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Lesen Sie hier, ob und vom wem Sie den Ticketpreis bei einer Flugbuchungen zurückverlangen können. Hier erfahren Sie, ob und von wem Sie Ihr Geld bei einer Buchung eines Hotels, eines Ferien-Appartements oder eines Ferienhauses zurückfordern können.
Sofern der Flug in ein Gebiet geplant ist, für das wegen des Corona Virus eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes vorliegt, geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass dies als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist. Derzeit (Stand 03.03.2020) liegt lediglich eine Teilreisewarnung für die Provinz Hubei in China vor. Im Übrigen rät das Auswärtige Amt lediglich von nicht notwendige Reisen in andere Landesteile ab, was im Übrigen auch für Reisen in bestimmte Teile Norditaliens gilt.
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Unabhängig von der Frage, ob den Passagieren bei einer Flugstreichung der pauschale Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung zusteht, ist die Airline bei einer Flugstreichung verpflichtet, den gezahlten Ticketpreis zurückzuzahlen oder den Passagier auf einen anderen Flug umzubuchen. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Absage des Fluges geführt haben. Ob der Ticketpreis zurückerstattet werden soll oder das Passagier mit einem von der Airline angebotenen Alternativflug zu seinem Reiseziel befördert wird, entscheidet der Passagier. Kann die Airline keinen Alternativflug anbieten, verbleibt nur die Möglichkeit der Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises.
Wer jedoch aus Angst vor Ansteckung seinen Flug aus eigenem Antrieb storniert, muss die Kosten grundsätzlich selbst tragen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann, wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung vorliegt, was im Zusammenhang mit dem Corona Virus derzeit nur für eine Provinz in China besteht. Allerdings sind einige Airlines derzeit bereit, Flüge kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen. Näheres erfahren Sie bei der jeweiligen Airline.
Zu unterscheiden von Entschädigungsansprüchen der Reisenden wegen Flug-Annullierungen sind die Rückerstattungsansprüche gegen den Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise. Die Pauschalreise ist definiert als eine beim Reiseveranstalter gebuchte Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen. Eine typische Pauschalreise liegt beispielsweise vor bei einer einheitlichen Buchung einer Kreuzfahrt und der Anreise zum Kreuzfahrtschiff mit dem Flugzeug.
Entscheidet sich der Reisende die bei einem Pauschalreise diese nicht anzutreten und vom Reisevertrag zurückzutreten, verliert der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine angemessene Entschädigung verlangen, die meistens vertraglich festgelegt ist. Der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt jedoch, wenn am Zielort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651 h Abs. 3 BGB).
Gleichwohl ist hier stets zu empfehlen, zunächst das Gespräch mit dem Reiseveranstalter zu suchen, die sich vor dem Hintergrund der aktuellen Krise oftmals kulant zeigen. Kommt es zum Rechtsstreit ist nämlich der Reisende verpflichtet, das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nachzuweisen. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, gelten dann die oben dargelegten Maßstäbe entsprechend.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
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