Jetzt Anspruch prüfen!
Hier bleibt mehr für Sie
veröffentlicht am
Immer häufiger müssen Flughäfen wegen Drohnensichtungen den Betrieb unterbrechen mit Folgen für tausende Passagiere. Doch wann besteht Anspruch auf Entschädigung, und welche Rechte gelten bei Flugausfällen durch Drohnenalarme? Unsere aktuelle Meldung erklärt die rechtliche Lage.
In den vergangenen Wochen und Monaten kam es an mehreren deutschen und europäischen Flughäfen gehäuft zu Drohnensichtungen, die weitreichende Auswirkungen auf den Flugbetrieb hatten. Besonders betroffen war etwa der Flughafen München: Dort musste am 3. Oktober 2025 der Betrieb innerhalb von 24 Stunden gleich zweimal eingestellt werden, nachdem mindestens zwei Drohnen in der Nähe der Landebahnen gesichtet worden waren. Insgesamt wurden am Freitagabend 81 Flüge gestrichen oder umgeleitet und rund 6.500 Passagiere strandeten am Flughafen, viele davon mussten die Nacht auf Feldbetten in den Terminals verbringen.
Auch andere europäische Flughäfen wie Kopenhagen, Oslo und Vilnius waren in der jüngeren Vergangenheit von ähnlichen Vorfällen betroffen. Beispielsweise wurde der Flughafen Kopenhagen am 22. September für vier Stunden gesperrt, nachdem mehrere große Drohnen gesichtet worden waren. Am Hauptstadtflughafen BER in Berlin gab es im Jahr 2025 bereits sechs dokumentierte Drohnensichtungen, Frankfurt/Main verzeichnet sogar 37 Fälle.
Gemäß Angaben der Deutschen Flugsicherung wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 172 Zwischenfälle mit Drohnen an deutschen Flughäfen gezählt, davon die meisten in Frankfurt, gefolgt von Köln/Bonn und Düsseldorf. Durch Einschränkungen, Sperrungen und Umleitungen verloren oder verzögerten sich hunderte von Anschlüssen und viele Fluggäste mussten ungeplant übernachten oder ihre Reisepläne ändern. Für betroffene Reisende kann das nicht nur Nerven, sondern auch Fragen zu möglichen Entschädigungen aufwerfen.
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) warnt vor den wachsenden Gefahren, die von unkontrollierten Drohnenflügen ausgehen. „Drohnen stellen eine erhebliche Gefahr für den sicheren und ungestörten Flughafenbetrieb dar“, erklärte Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer der ADV. Die Flughäfen selbst seien jedoch nicht befugt, aktive Abwehrmaßnahmen zu treffen.
Vor diesem Hintergrund fordern die Flughäfen ein bundesweites Lagezentrum für Drohnenabwehr, das Gefahren frühzeitig erkennen und koordinierte Schutzmaßnahmen einleiten soll. Ziel ist eine klare Verantwortungsverteilung zwischen Flughäfen, Polizei und Militär, um schnell auf Vorfälle reagieren zu können.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat angekündigt, die Drohnenabwehr auf Bundesebene zu stärken. Geplant ist ein gemeinsames Abwehrzentrum von Bundespolizei, Zoll, BKA und den Länderbehörden, möglicherweise unter Einbeziehung der Bundeswehr. Auch die Länder reagieren: Bayern etwa hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der der Polizei künftig mehr Handlungsspielräume einräumen soll, um Drohnen unschädlich zu machen.
Die Maßnahmen reichen von der elektronischen Übernahme der Steuerung über das Einfangen mit Netzen bis hin zum gezielten Abschuss. Letzteres ist bislang rechtlich umstritten. Vertreter der Innenministerkonferenz warnen vor Alleingängen einzelner Bundesländer und fordern einheitliche Regelungen.
Passagiere haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EU 261/2004), wenn es aufgrund eines Drohnenvorfalls am Flughafen zu Verspätungen oder Flugausfällen kommt. Drohnensichtungen gelten als außergewöhnlicher Umstand, der außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt.
Trotzdem bestehen für Reisende wichtige Rechte: Airlines müssen Betreuungsleistungen anbieten, also Verpflegung, Getränke sowie gegebenenfalls eine Unterkunft und Transfers. Bei Flugverspätungen ab mindestens fünf Stunden oder bei Annullierungen dürfen Passagiere außerdem den Ticketpreis zurückfordern oder eine Ersatzbeförderung verlangen. Diese kann, nach Absprache mit der Airline, auch selbst gebucht werden.
Belege und Nachweise über entstandene Kosten sollten stets aufbewahrt werden, um eine Rückerstattung geltend machen zu können.
💡 Aufgepasst: In Einzelfällen kann sogar ein Entschädigungsanspruch bestehen nämlich dann, wenn die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Drohnenalarms zu verringern. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte im Zweifel individuell geprüft werden.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"Wenn Ihr Flug wegen eines Drohnenalarms verspätet oder gestrichen wurde, prüfen wir bei SOS Flugverspätung, ob und welche Ansprüche bestehen. Kompetent, transparent und ohne Risiko für Sie."