News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Immer mehr Länder verhängen wegen des sich schnell ausbreitenden Coronavirus Beschränkungen für Reisende. Die Beschränkungen beziehen sich vor allem auf Einreisende, die in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in China waren. Zu diesen Ländern gehören u.a. Australien, Indonesien, Israel, Japan, Neuseeland, Philippinen, Singapur, Südkorea, die USA und Vietnam. Israel hat nun unabhängig hiervon die Einreisebestimmungen für alle ankommenden Gäste aus der Schweiz sowie aus Deutschland und Österreich verschärft.
In Israel tritt ab Freitag, den 06. März 2020 eine Anordnung des Innenministeriums in Kraft, nach der allen Passagieren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die Einreise verweigert wird. Nur, dann, wenn die Betroffenen nachweisen können, dass sie in Israel für 14 Tage in häuslicher Quarantäne verbringen können, ist eine Einreise möglich. Der nachweis muss für eine abgeschlossenen Wohneinheit (Ferienwohnung, Apartment etc.) erbracht werden. Die Quarantäne kann also nicht in einem Hotel verbracht werden.
UPDATE 05. März 2020, 17:21 Uhr: Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines stellen wegen des erweiterten Einreiseverbotes für Passagiere aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ab Sonntag dem 8. März 2020 alle Flüge nach Israel ein. Alle für den bis 28. März 2020 geltenden Winterflugplan verbleibende Flüge werden annulliert.
UPDATE VOM 07.03.2020: Lufthansa, Eurowings, Austrian Air, SWISS, Air Dolomiti sowie Condor bieten wegen der Corona Krise nun flexible Regelungen zu Umbuchen an.
UPDATE VOM 12.03.2020: Die USA haben nun ebenfalls einen Einreisestopp verhängt. Das Einreiseverbot gilt für alle Menschen, die aus dem Schengen-Raum einreisen wollen. Ausgenommen sind Amerikaner und Residents.
UPDATE VOM 16.03.2020: Rückreise nach Deutschland wird vielerorts immer schwieriger
Mittlerweile sitzen viele Reisende im Ausland fest und wissen nicht, ob und wie sie in den nächsten tagen nach Deutschland zurückkehren können. Wir haben die Anfragen gesammelt und mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen auf dieser Seite beantwortet.
Wir haben mit dem vorangegangen Newsbeitrag die Rechtslage zu Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen bei Flugausfällen wegen der wegen der Corona-Epedemie beleuchtet. Uns erreichen nun aber eine Vielzahl von Anfragen von Verbrauchern, die wissen wollen, was mit den von ihnen nach Israel gebuchten Flügen geschieht und ob sie die Ticketkosten erstattet bekommen.
Nach unserem Rechtsverständnis ist bei einer wegen einer Epidemie bzw. Pandemie verhängter Einreisebeschränkung von einem außergewöhnlichem Umstand auszugehen. Sofern die Airline den Flug auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes absagt, besteht zwar kein Anspruch auf den pauschalen Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung (EG) 261/04, aber der Passagier kann in diesem Fall den gezahlten Preis für die Tickets zurückverlangen.
Lesen Sie hier, ob und vom wem Sie den Ticketpreis bei einer Flugbuchungen zurückverlangen können. Hier erfahren Sie, ob und von wem Sie Ihr Geld bei einer Buchung eines Hotels, eines Ferien-Appartements oder eines Ferienhauses zurückfordern können.
Sofern aber die Airline den Flug nicht annulliert, sondern sie den Flug stornieren wollen, kommt es maßgeblich auf den zwischen Ihnen und der Airline geschlossenen Beförderungsvertrag an. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist es Airlines nämlich möglich, das Kündigungsrecht des Passagiers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Ist dies der Fall, muss die Airline die Ticketkosten nicht erstatten. Ob dies auch für die in dem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren gilt, hat BGH in dem Urteil nicht entschieden, da die beklagte Fluggesellschaft (in dem Fall Lufthansa) auch Steuern und Gebühren entsprechend der Regelungen ihrer AGB freiwillig erstattet. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.
Sofern das Kündigungsrecht jedoch nicht ausgeschlossen ist, muss sich die Airline die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, wozu jedenfalls die Steuern und Gebühren gehören, was bei günstigen Flügen ja nicht selten einen erheblichen teil des Ticketpreises ausmacht.
Hieraus folgt, dass es in vielen Fällen ratsam ist, erst mal abzuwarten, wie die Airline reagiert. Sagt diese von sich aus den Flug ab, können nämlich die Kosten für den Ticketpreis zurückverlangt werden. Nur dann, wenn der Flug durchgeführt wird, sollte dieser rechtzeitig vor dem Check-In vom Passagier storniert werden. Immerhin besteht dann noch die Chance auf Rückerstattung der Teilkosten. Wenn der Flug dagegen nicht angetreten wird, ohne dass der Beförderungsvertrag gekündigt wurde, stehen den Passagier nach allgemeiner Rechtsauffassung keine Erstattungsansprüche zu.
Update vom 07.03.2020: Israel verweigert Reisenden die Einreise, sofern sie keinen Quarantänenachweis vorlegen können. Daher sind die Fluggesellschaften gezwungen, einem Passagier bei einem Flug nach Israel schon am Abflughafen das Boarding zu verweigern. Da die Beförderung nicht stattfindet, können die Passagiere in diesem Fall den Ticketentgelt erstattet verlangen.
UPDATE VOM 11.03.2020: Der Sommer kommt und uns erreichen nun viele Fragen rund um die Urlaubsbuchung und der Corona-Krise. Wir haben hierzu soeben einen eigenen Beitrag gepostet: Trotz Corona Virus Sommerurlaub buchen - was muss ich beachten?
Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, empfehlen wir grundsätzlich zunächst an die Airline heranzutreten und diese um eine Regelung auf Kulanzbasis zu bitten. Allerdings spüren die Airlines die Corona-Krise mittlerweile ebenfalls. So hat beispielsweise die israelische Fluggesellschaft El Al nach öffentlichen abrufbaren Quellen wegen des erheblichen Rückgangs an Passagierzahlen Sparmaßnahmen verkündet. So soll das Gehalt für den Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung um 20 Prozent gekürzt sowie 1 000 Zeitarbeitskräfte und Festangestellte entlassen werden. Zudem sollen alle Ausgaben überprüft werden. Es wird also abzuwarten bleiben, zu wie viel Entgegenkommen die einzelnen Airlines zum einen bereit zum anderen aber auch in der Lage sind.
Bei Neubuchungen zeigen einige Airlines jedoch Flexibilität. So sollen United Airlines (UA), Delta Air Lines, American Airlines sowie Britsh Airways für bestimmte Zeiträume bei Neubuchungen im Fall der Fälle auf Umbuchungsgebühren zu verzichten.
Zu Pauschalreisen gilt das in unserem vorhergehenden Beitrag zur Corona-Virus Gesagte: Bei außergewöhnlichen Umständen steht dem Verbraucherein Erstattungsanspruch für die Kosten der nicht angetretenen Reise zu. Hier ist Streitpunkt oftmals die Frage, ob tatsächlich ein außergewöhnliche Umstand vorliegt. Insofern raten wir unbedingt, zunächst mit dem Reiseveranstalter zu sprechen bevor der abgeschlossene Pauschalreisevertrag kurzerhand gekündigt und die Kosten zurückgefordert werden.
Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht
"Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an info@sos-flugverspaetung.de". Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.