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Verspätet sich ein Flug wegen eines Vogelschlages kann sich die Airline in der Regel auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Das Handelsgericht Wien hat in zweiter Instanz nun aber entschieden, dass dies dann nicht gilt, wenn die Airline nicht darlegen kann, alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden (50 R 146/18d).
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ging es um einen von der Air France durchgeführten Flug von San Franciso über Paris nach Wien. Der Flug landete mit mehr als drei Stunden Verspätung in Wien. Ein Passagier machte gegenüber der Air France 600 Euro Entschädigung geltend. Die Air France verweigerte die Auszahlung des Ausgleichsanspruch mit der Begründung, die Verspätung beruhe auf einen Vogelschlag. Ein solches Ereignis aber liege außerhalb des Einflussbereichs der Airline. Air France sei daher wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes von der Verpflichtung zur Auszahlung der Entschädigung befreit.
Das sah das Landgericht Wien anders. Die Fluggesellschaft müsse nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 auch darlegen und beweisen, dass sich die Annullierung oder Verspätung trotz des Vogelschlages auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Im konkreten Fall habe Air France jedoch genau dies nicht darlegen können. Die französische Fluggesellschaft habe keine plausible Erklärung dafür bieten können, warum die Bereitstellung des Ersatzflugzeuges fast fünf Stunden gedauert habe und ferner dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden seien, um eine Verspätung zu vermeiden.
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