EuGH-Urteil: Airlines müssen bei Flugausfall auch Portal-Provisionen erstatten

veröffentlicht am

Airlines müssen bei Flugausfall künftig nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die bei der Buchung über Online-Portale gezahlte Vermittlungsgebühr erstatten, selbst wenn sie die genaue Höhe dieser Gebühr nicht kennen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil mit Blick auf die EU-Fluggastrechteverordnung entschieden und stärkt damit die Position von Verbraucher:innen deutlich.

EuGH zur Buchung über Online-Portal
© AdobeStock/Alena

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH stellt klar: Wird ein Flug annulliert, umfasst die Rückzahlung des Flugpreises auch die Provision, die ein Online-Vermittler wie etwa Opodo beim Ticketkauf erhebt.Entscheidend ist, dass die Airline akzeptiert, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets verkauft; dann muss sie auch dessen Provisionspraxis in Kauf nehmen.Die Vermittlungsgebühr ist nach Auffassung des Gerichts ein „unvermeidbarer“ Bestandteil des Ticketpreises und gilt damit als von der Airline genehmigt.

Der konkrete Fall: Wien – Lima mit KLM

Mehrere Reisende hatten über das Buchungsportal Opodo Flüge von Wien nach Lima mit der niederländischen Airline KLM gebucht.Nach der Annullierung des Flugs erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt aber rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte.Die Passagiere wehrten sich, der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) legte den Fall dem EuGH vor, der nun entschied, dass auch diese 95 Euro grundsätzlich zu erstatten sind.

Neuer Kurs im Vergleich zu 2018

Bereits 2018 hatte der EuGH entschieden, dass Vermittlungsprovisionen Teil des zu erstattenden Betrags sein können, allerdings nur, wenn die Airline von der Provision wusste.Jetzt präzisiert das Gericht diese Linie: Es reicht aus, dass die Airline mit einem Vermittler zusammenarbeitet und ihm erlaubt, Tickets in ihrem Namen zu verkaufen. Dann wird unterstellt, dass sie die übliche Erhebung von Provisionen kennt.Ob die Airline die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall kannte, spielt für den Erstattungsanspruch der Fluggäste keine Rolle mehr.

Was das für Reisende bedeutet

  • Wer seinen Flug über ein Online-Reisebüro oder Buchungsportal gebucht hat und wessen Flug ausfällt, kann künftig die Erstattung des gesamten gezahlten Betrags verlangen, inklusive Service- oder Vermittlungsgebühren, soweit diese unvermeidbar mit der Buchung verbunden sind.
  • Das Urteil stärkt insbesondere Verbraucher:innen, die über Portale buchen, bei denen der eigentliche Ticketpreis und die Servicegebühr getrennt ausgewiesen werden.
  • Für Reisende bedeutet dies: Zieht eine Airline bei der Rückzahlung des Ticketpreises die Portalgebühr ab, bestehen gute Chancen, diese Differenz zusätzlich einzufordern. Dies gelingt am besten mit Unterstützung von darauf spezialisierten Dienstleistern, wie die SOS Flugverspätung.

Einordnung für Fluggastrechte

Grundlage der Entscheidung ist die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die bei Flugannullierungen unter anderem einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises vorsieht.Der EuGH betont, dass der gesetzlich gewollte Schutz von Fluggästen unterlaufen würde, wenn Airlines sich hinter der Preisstruktur von Online-Portalen verstecken könnten.Zugleich erhöht das Urteil den Druck auf Airlines, transparente und faire Erstattungspraktiken zu etablieren, unabhängig davon, ob die Buchung direkt bei der Airline oder über ein Vermittlungsportal erfolgt.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

SOS Flugverspätung hilft bei voller Provision-Rückerstattung

"Endlich müssen Airlines nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die Vermittlungsprovision erstatten, ohne Ausreden. Bei SOS Flugverspätung unterstützen wir Sie jetzt noch effektiver dabei, Ihre vollen Ansprüche geltend zu machen. Wir fordern Ihr Geld zurück!"

Jetzt Anspruch prüfen!

Hier bleibt mehr für Sie

Zurück