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Airlines müssen bei Flugausfall künftig nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die bei der Buchung über Online-Portale gezahlte Vermittlungsgebühr erstatten, selbst wenn sie die genaue Höhe dieser Gebühr nicht kennen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil mit Blick auf die EU-Fluggastrechteverordnung entschieden und stärkt damit die Position von Verbraucher:innen deutlich.
Der EuGH stellt klar: Wird ein Flug annulliert, umfasst die Rückzahlung des Flugpreises auch die Provision, die ein Online-Vermittler wie etwa Opodo beim Ticketkauf erhebt. Entscheidend ist, dass die Airline akzeptiert, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets verkauft; dann muss sie auch dessen Provisionspraxis in Kauf nehmen. Die Vermittlungsgebühr ist nach Auffassung des Gerichts ein „unvermeidbarer“ Bestandteil des Ticketpreises und gilt damit als von der Airline genehmigt.
Mehrere Reisende hatten über das Buchungsportal Opodo Flüge von Wien nach Lima mit der niederländischen Airline KLM gebucht. Nach der Annullierung des Flugs erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt aber rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Die Passagiere wehrten sich, der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) legte den Fall dem EuGH vor, der nun entschied, dass auch diese 95 Euro grundsätzlich zu erstatten sind.
Bereits 2018 hatte der EuGH entschieden, dass Vermittlungsprovisionen Teil des zu erstattenden Betrags sein können, allerdings nur, wenn die Airline von der Provision wusste. Jetzt präzisiert das Gericht diese Linie: Es reicht aus, dass die Airline mit einem Vermittler zusammenarbeitet und ihm erlaubt, Tickets in ihrem Namen zu verkaufen. Dann wird unterstellt, dass sie die übliche Erhebung von Provisionen kennt. Ob die Airline die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall kannte, spielt für den Erstattungsanspruch der Fluggäste keine Rolle mehr.
Grundlage der Entscheidung ist die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die bei Flugannullierungen unter anderem einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises vorsieht. Der EuGH betont, dass der gesetzlich gewollte Schutz von Fluggästen unterlaufen würde, wenn Airlines sich hinter der Preisstruktur von Online-Portalen verstecken könnten. Zugleich erhöht das Urteil den Druck auf Airlines, transparente und faire Erstattungspraktiken zu etablieren, unabhängig davon, ob die Buchung direkt bei der Airline oder über ein Vermittlungsportal erfolgt.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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