EuGH: Zum Erstattungsanspruch von pandemiebedingten Repatriierungsflügen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 08.06.2023 (Az. C-49/22) entschieden, dass Fluggäste keinen Anspruch auf Unkostenerstattung für den Repatriierungsflug zurück zum Start- Flughafen haben, wenn ihr kommerzieller Flug aufgrund der COVID-19-Pandemie gestrichen wurde und sie stattdessen mit einem staatlich organisierten Rückführungsflug befördert wurden.

 

 

Bild: Adobe Stock / Datei-Nr. 241034799

Neue BGH-Entscheidung stärkt Ermessensspielraum von Airlines bei außergewöhnlichen Umständen

Hintergrund des Falles  

Ein Ehepaar hatte im Rahmen einer Pauschalreise eine Reise nach Mauritius gebucht. Sie verfügten über eine bestätigte Buchungen für einen Flug am 7. März 2020 von Wien nach Mauritius sowie den entsprechenden Rückflug für den 20. März 2020. Der Hinflug wird planmäßig durchgeführt. Während des Aufenthaltes des Paares erlässt die österreichische Regierung jedoch neue Regelungen, welche dazu führen, dass der Rückflug am 18. März 2020 annulliert wird. Austrian Airlines verfügt zwar über die aktuellen Kontaktdaten des Paars, unterrichtet sie jedoch nicht über die Annullierung ihres Fluges und auch nicht über die ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehenden Erstattungsansprüche.

Am 19. März 2020 wird das Paar von seinem Reiseveranstalter über die Annullierung des Rückflugs sowie über die Organisation eines Repatriierungsflugs durch das österreichische Außenministerium informiert. Das Paar registriert sich daraufhin auf der Seite des Außenministeriums. Um auf den staatlichen Repatriierungsflug gebucht werden zu können, muss jeder Passagier eine Pauschale in Höhe von 500 Euro zahlen. Es entstehen insofern Unkosten von 1000 Euro, welche Gegenstand des Klageverfahrens sind. Der EuGH sollte nun in einer gerichtlichen Vorlage entscheiden, ob die Unkosten erstattungsfähig sind. 

Rechtliche Würdigung 

Der EuGH stellt klar, dass für eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung nur kommerzielle Flüge berücksichtigt werden. Ein staatlich organisierter Rückführungsflug zählt nicht dazu, da er im Rahmen einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates - hier Österreich- erfolgt.

Außerdem entscheidet der Gerichtshof, dass Fluggäste, die sich nach der Annullierung ihres Rückflugs für einen staatlich organisierten Rückführungsflug anmelden und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag zahlen müssen, keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegenüber der Airline nach der Fluggastrechteverordnung haben.

 

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