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Flugabsage wegen Corona: Rückerstattung von Ticketkosten

veröffentlicht am

Nachdem zunächst Israel sowie weitere Länder und gestern nunmehr auch die USA Einreisestopps für Europäer verhängt haben, bleiben immer mehr Maschinen auf dem Boden. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage ob und von wem Sie Ihre Ticketkosten zurückerhalten, wenn Ihr Flug wegen des Einreisestopps annulliert wurde oder der Flug stattfand, die Airline Ihnen jedoch die Beförderung wegen der nunmehr geltenden Einreisebestimmungen verweigert hat. 

Wer muss zahlen? Wer ist mein Ansprechpartner?

Unabhängig von der Frage, wo Sie den Flug gebucht oder an wen Sie den Ticketpreis gezahlt haben, ist die Airline für die Rückerstattungsansprüche Ihr richtiger Ansprechpartner. Also auch dann, wenn Sie den Flug bei expedia.de, opodo, Check 24 oder einem anderen Onlinereiseportal oder aber über ihr Reisebüro gebucht haben, ist ihr juristischer Anspruchsgegner die ausführende Fluggesellschaft. Sofern hier Unklarheiten bestehen, wer tatsächlich den Flug ausgeführt hat, weil Sie beispielsweise bei Lufthansa gebucht haben, aber mit Brussels Airlines fliegen sollten, es sich also um einen sogenannten Code-Sharing Flug handelt, erkennt man in den meisten Fällen die ausführende Fluggesellschaft daran, dass in den Buchungsunterlagen oder aber auf den Bordtickts vermerkt ist "operated by: Brussels Airlines " oder "durchgeführt von: Brussels Airlines".

Lesen Sie hier, ob und von wem Sie Ihr Geld bei einer Buchung eines Hotels, eines Ferien-Appartements oder eines Ferienhauses zurückfordern können.

 

Woraus ergibt sich der Erstattungsanspruch für die Ticketkosten?

Nach Art. 8 der EU-Fluggastverordnung (EU-FlugVO) hat der Fluggast im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung des Fluges ein Wahlrecht. Er kann entweder

die Erstattung der Flugscheinkosten zu dem der Flugschein erworben wurde verlangen oder

eine Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

eine alternative Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

eine alternative Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Von einer Annullierung ist auszugehen, wenn der Flug nicht stattfindet. Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn der Flug stattfindet, allerdings ohne den betroffenen Fluggast, dieser also - gleich aus welchem Grunde - nicht mitgenommen wird.

 

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Annullierung: Können sich die Airlines auf außergewöhnliche Umstände berufen?

Nein. Im Fall der Flugannullierung muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten auch dann erstatten, wenn - wie jetzt in der Corona-Krise - außergewöhnliche Umstände der Grund für die Flugannullierung sind. Zwar sagt Art. 5 Abs. 3 EU-FlugVO, dass die Airline keine Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EU-FlugVO leisten muss, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Ausgleichsleistungen betreffen aber die pauschalierten Entschädigungsanspruch bei einem Flugvorfall und nicht die Frage der Rückerstattung von Ticketkosten. Da die Rückerstattungsansprüche bezüglich der Flugtickets aber nicht in Art. 7 EU-FlugVO sondern in Art. 8 EU-FlugVO geregelt sind, auf den Art. 5 Abs. 3 EU-FlugVO jedoch keinen Bezug nimmt, kann die Airline die Rückzahlung der Ticketkosten nicht mit dem Argument verweigern, der Flug sei wegen außergewöhnlicher Umstände abgesagt worden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung zu Ausgleichsleistungen, die vor dem Hintergrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull spielte, klargestellt (EuGH, Urteil vom 31. 1. 2013 – C-12/11).

 

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Erstattung der Ticketkosten bei Nichtbeförderung

Was ist aber mit den Fällen, in denen der Flug stattfindet, der Fluggast aber wegen der von vielen Ländern auf Grund der Corona-Pandemie verhängten Einreisestopps nicht mitfliegen kann? Für diesen Fall ist die Rechtslage noch nicht geklärt.

 

Keine Rückerstattung bei Nichtbeförderung wegen vertretbarer Gründe

Grundsätzlich ist die Fluglinie verpflichtet, dem Fluggast den Ticketpreis zurückzuerstatten, wenn sie dem Fluggast gegen dessen Willen die Beförderung verweigert, Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EU-FlugVO, ihn also nicht befördert. Die "Nichtbeförderung" definiert die EU-Fluggastverordnung als die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben und zudem keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Diese können nach der gesetzlichen Definition beispielsweise in der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit, unzureichender Reiseunterlagen oder im Zusammenhang mit der Gesundheit des Fluggastes liegen. Insofern stellt sich die Frage, ob darin, dass das Zielland dem Fluggast die Einreise verweigert, möglicherweise vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung liegen könnten, auf die sich die Fluggesellschaft berufen und damit die Rückzahlung des Ticketpreises verweigern kann.

 

Einreisestopp als vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung?

Zwar ist die Fluggesellschaft nach deutschem Recht nicht verpflichtet, beim Check-In die Reisedokumente des Fluggastes bzw. die Fluggäste selbst auf deren Einreisefähigkeit hin zu checken. Es ist vielmehr Aufgabe des Fluggastes die erforderlichen Dokumente bereitzuhalten und die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings ist die Fluggesellschaft faktisch gleichwohl gezwungen, die Reisedokumente zu überprüfen - anderenfalls könnte der Einreisestaat die Fluggesellschaft mit einer sogenannten Einreisestrafe belegen, wenn diese einen Passagier ins Zielland befördert, obwohl dieser die Einreisebedingungen nicht erfüllt. Insofern ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Auffassung, dass es einer Fluggesellschaft unzumutbar ist, einen Reisenden zu befördern, wenn sie dadurch im Zielland einen Gesetzverstoß begehen würde und damit rechnen müsste, nach den Regeln des Ziellandes hierfür bestraft zu werden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.09.2018, Az. 16 U 209/17).

 

Gründe müssen in der Person des Fluggastes liegen

Insofern mag die Airline nach deutschem Recht zwar berechtigt und nach dem Recht des Ziellandes sogar verpflichtet sein, dem Fluggast die Beförderung  zu verweigern, wenn er die Einreisebedingungen des Ziellandes nicht erfüllt. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Fluggast die Ticket-Kosten nicht gleichwohl von der Airline zurückfordern kann. Die vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung müssen nämlich in der Person des Fluggastes liegen. In der Person des Fluggastes liegende Gründe mögen vorliegen, wenn dieser die erforderlichen Reiseunterlagen oder aber die für die Einreise in das Zielland erforderlichen Papiere beim Check-In nicht vorweisen kann. Bei einem generellen - im Fall der USA sprichwörtlich über Nacht - verhängten Einreiseverbot kann aber nicht von in der Person des Passagiers liegenden Gründen ausgegangen werden. Hier liegt vielmehr ein außergewöhnlicher Umstand vor, also ein Ereignis, das außerhalb der Einflusssphäre und des Machtbereiches des Fluggastes liegt.

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Generelles Einreiseverbot als außergewöhnlicher Umstand

Insofern gilt aber das ob zu den Flugannullierungen Gesagte: Zwar muss die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes keine Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung leisten. Sie ist aber nach Art. 8 EU-Flug-VO verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten - und zwar auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Insofern kann das bereits oben angesprochene Urteil des EuGH zur Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (in diesem Fall: Sperrung des Luftraumes wegen Vulkanausbruch) entsprechend herangezogen werden. 

 

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Interessenabwägung: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko einer Pandemie?

Natürlich ist bei dieser Wertung nicht außer Acht zu lassen, dass die Luftfahrt mit der Corona-Krise vor der wohl schwierigsten wirtschaftlichen Herausforderung steht, seit Otto Lilienthal den Menschen das Fliegen beibrachte. Gleichwohl meinen wir, dass die Fluggesellschaften sich ihrer Rückerstattungsverpflichtung nicht mit diesem Argument entziehen können. Der EuGH hat sich in dem oben genannten Urteil ausführlich mit den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften auf der einen Seite und mit den Verbraucherinteressen auf der anderen Seite auseinandergesetzt und insofern ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und es auf der anderen Seite nicht dessen Aufgabe ist, die wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften absolut zu gewährleisten, sondern diese im Zusammenhang mit deren gesellschaftlichen Funktion zu sehen sind. Zudem ist die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko einer solch historischen zu nennenden Ausnahmesituation zu tragen hat seit gestern von der Bundesregierung und der Europäischen Kommission beantwortet: Wir, die Allgemeinheit. Sowohl der Bund als auch die EU wie auch andere europäische Staaten haben angekündigt, die Krise durch massive finanzielle Unterstützungen betroffener Unternehmen abfedern zu wollen. Die Kosten der Krise trägt also letztlich der Steuerzahler. Insofern ist davon auszugehen, dass - sollten deutsche oder europäische Airlines in Schieflage geraten - der jeweilige Nationalstaat einspringen wird, wie in Deutschland schon zuvor bei Air Berlin oder Condor gesehen. Wäre dies der Fall, wäre der Verbraucher, der auf seinen Ticketkosten sitzen bleibt, doppelt belastet.

 

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."

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