News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Fluggäste dürfen neuen Termin frei wählen

veröffentlicht am

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die Lufthansa AG im Frühjahr 2020 Flüge aufgrund der Corona-Pandemie storniert hat. Die Bedingung, dass ein neuer Flug nur kostenlos war, wenn er zeitlich unmittelbar damit verbunden war, wurde jedoch als unzulässig bewertet.

Flugzeug Lufthansa
Foto: artarta2012/AdobeStock

BGH entscheidet: Reisende können kostenlosen Ersatzflug bei Flugannullierung selbst bestimmen

Gemäß einer Mitteilung eines Sprechers des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat der BGH kürzlich entschieden, dass Reisende, deren Flüge annulliert wurden, selbst bestimmen können, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten möchten, ohne zusätzliche Kosten zu zahlen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass es verfügbare Plätze gibt. Dieses Urteil erging im Rahmen eines Falls, in dem die Lufthansa aufgrund der Corona-Pandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert hatte. Zwei Fluggäste wollten auf spätere Flüge umbuchen, doch die Lufthansa verlangte dafür einen Aufpreis. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen legte dagegen Einspruch ein, nachdem sie in den Vorinstanzen unterlegen war. Der BGH entschied nun anders und untersagte der Fluggesellschaft ihr bisheriges Vorgehen.

 

Klarstellung durch BGH: Reisende können Zeitpunkt für kostenlosen Ersatzflug bei Flugannullierungen selbst bestimmen

Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben Reisende bei Flugannullierungen die Wahl zwischen einer Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Wenn sie sich für eine Ersatzbeförderung entscheiden, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung kostenlos vornehmen und unter vergleichbaren Reisebedingungen ermöglichen. Diese Rechte gelten auch bei außergewöhnlichen Ereignissen wie der Corona-Pandemie, wie von der Verbraucherzentrale NRW über das BGH-Urteil berichtet wird.

Die Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung des BGH und betonte, dass der Wunsch des Fluggastes maßgeblich für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung sei, solange verfügbare Plätze vorhanden sind. Damit herrsche nun Klarheit für die Verbraucher in einer wichtigen Grundsatzfrage.

Zurück