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Fluggastrechte gestärkt: Schadenersatz und Mehrkosten stehen Fluggast auch bei Geschäftsreise zu

veröffentlicht am

In einem wegweisenden Urteil (Az. 32092 C 125/24) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Rechte von Fluggästen in Fällen von Flugverspätungen und -ausfällen gestärkt. Die Deutsche Lufthansa AG wurde verpflichtet, einem Passagier 176,30 Euro für zusätzliche Kosten wie Hotelübernachtungen, Taxifahrten und Verpflegung zu erstatten. Der Fall verdeutlicht, wie Reisende Ansprüche geltend machen können, wenn Airlines ihrer Betreuungsverpflichtung nicht nachkommen.

Bild: Adobe Stock / Datei-Nr. 241034799

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32092 C 125/24): Fluggesellschaft haftet für Betreuungsleistungen auch bei Dienstreise

Worum geht es? Der Fall im Detail: 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Verfahren zwischen der SOS Recht GmbH und der Deutschen Lufthansa AG entschieden. Hintergrund des Rechtsstreites war ein Flugvorfall, bei welchem die Lufthansa AG keinerlei Betreuungsleistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 angeboten hatte. Dem Urteil liegt die Annullierung des Lufthansa Fluges LH 506 von Frankfurt am Main nach Sao Paulo zugrunde. Durch die Annullierung des Fluges musste der Fluggast eine zusätzliche Nacht in Frankfurt am Main verbringen, wodurch dem Zedenten zusätzliche Kosten für Übernachtung und Verpflegung entstanden. 

Entstandene Kosten im Überblick:

  • Hotelübernachtung: 65,00 €
  • Taxi zum Flughafen und zurück: 83,50 €
  • Verpflegung: 27,80 €

Diese insgesamt 176,30 Euro hat das Gericht als gerechtfertigten Schadensersatz anerkannt. Zusätzlich entschied es, dass die Summe seit August 2022 mit Verzugszinsen zu verzinsen ist.

Außerdem interessant: Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich es um eine Geschäftsreise. Die Rechnungen für die entstandenen Mehrkosten, wie die Hotelübernachtung waren daher auf den Arbeitgeber und nicht den Fluggast selbst ausgestellt. Aus diesem Grund hatte die Schlichtungsstelle die Ansprüche zunächst abgelehnt und behauptet, dem Fluggast stünden vorliegend keine Ansprüche auf Kostenübernahme zu. Das Urteil legt jedoch erneut fest, dass der Schadensersatz direkt beim Fluggast entsteht, auch wenn eine dritte Partei wie der Arbeitgeber die Kosten zunächst getragen hat. Anspruchsinhaber ist damit nicht der Arbeitgeber, sondern der Fluggast welcher auf der Boardkarte ausgewiesen ist. 

Was bedeutet das für Verbraucher?

Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung von Fluggesellschaften, in Fällen von Flugausfällen oder Verspätungen aktiv Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Unterkunft und Transport bereitzustellen. Bleiben diese aus, können Passagiere ihre Kosten erstattet bekommen.

Sollten auch Ihnen durch einen Flugvorfall Mehrkosten entstanden sein, verdeutlicht dieses Urteil ein weiteres Mal, dass Sie diese gegenüber der Airline geltend machen können! 

Um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu sichern, raten wir Ihnen den Flugvorfall bereits am Flughafen zu dokumentieren und Belege für Ihre Ausgaben gut aufzubewahren! 

 

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