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Flughafen Basel: Vor welchem Gericht kann ich klagen?

veröffentlicht am

Der Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg liegt zwar in Frankreich doch in unmittelbarer Nähe zu der deutschen und der schweizerischen Grenze. Ist ein Flug verspätet oder fällt aus, stellt sich die Frage vor welchem Gericht Entschädigungsansprüche durchgesetzt werden können.

Frau steht vor riesiger Abflugtafel mit Koffer und Tasche
Foto: Ekaterina Pokrovsky/AdobeFotostock

Französische Gerichte sind zuständig

Kurz und knapp: Für Klagen auf Entschädigungszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind die französischen Gerichte zuständig. Aus welcher rechtlichen Grundlage sich dies ergibt, ist jedoch ein wenig komplizierter. Dies liegt unter anderem an der Lage des "Euroairport Basel-Mulhouse-Freiburg". Dieser befindet sich zwar auf französischem Boden, aber nur 6 km vom schweizerischen Basel und 22 km vom deutschen Mühlhausen entfernt. Immerhin heißt der Flugplatz auch primär Flughafen Basel, sodass doch zumindest die Schweizer Gerichte ebenfalls zuständig sein sollten? Grund genug also sich zu fragen, warum jetzt eigentlich die französischen Gerichte ausschließlich zuständig sind und nicht etwa die deutschen oder schweizerischen oder die Gerichte aller drei Länder.

 

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

Aber von Anfang an: Die Zuständigkeiten von Gerichten sind größtenteils gesetzlich festgelegt, das gilt sowohl innerhalb Deutschlands, als auch für internationale Streitigkeiten. Ein Gericht entscheidet in Deutschland nur dann über eine Klage, wenn dieses sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Mit sachlicher Zuständigkeit ist das "Thema" der Klage gemeint, bspw. im Rahmen des Zivilrechtes Streitigkeiten über die Wohnraummiete, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrags oder eben Entschädigungszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei der örtlichen Zuständigkeit stellt sich wiederum die Frage, an welchem Ort Klage einzureichen ist. Also etwa bei den Amtsgerichten in Berlin oder in Hamburg. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt für deutsche Streitigkeiten die örtliche Zuständigkeit. Bei Flugvorfällen liegen regelmäßig keine rein deutschen Streitigkeiten vor, sodass die deutsche ZPO die örtliche Zuständigkeit nicht festlegen kann.

 

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EuGH: Klagen bei Gerichten am Abflugs- und am Ankunftsort möglich

Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Die EU-Verordnung trifft dagegen keine Aussage darüber, vor welchem Gericht die Klagen einzureichen sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sowohl vor den Gerichten am Ankunfts- als auch vor den Gerichte des Abflugortes geklagt werden kann (Urteil vom 09.07.2009, Az. C-204/08). Die Kläger haben insofern ein Wahlrecht, ob sie lieber am Ankunfts- oder Abflugsort klagen möchten.

 

Flughafen Basel: Ein Staatsvertrag zwischen Schweiz und Frankreich

Ob dies auch für die schweizerischen Gerichte gilt, erscheint fraglich, da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. Welches Recht am Flughafen Basel anzuwenden ist, regelt der schweizerisch-französische Staatsvertrag über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mulhouse vom 04.07.1949. Dieser bilaterale Vertrag legt fest, dass der Flughafen Basel grundsätzlich dem französischen Recht untersteht und nur in einigen Ausnahmen, wie etwa in Fragen des Zolls oder der Polizei Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Über die Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Streitigkeiten rund um den Flughafen Basel, trifft der Staatsvertrag keine Regelung. 

 

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.

"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!

 

Rechtsschutz in Europa - Das Lugano-Übereinkommen

Um den Rechtsschutz für die einzelnen Bürger in Europa zu verbessern, schlossen die Mitgliedsaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, Vorgänger der Europäischen Union) mit der Schweiz, Island und Norwegen 1988 erstmals ein völkerrechtliches Abkommen über die Zuständigkeit und Durchsetzbarkeit von gerichtlichen Urteilen, das Lugano-Übereinkommen. Im Jahre 2007 wurde das Übereinkommen mit der Europäischen Union (EU) erneuert. Danach gilt: Hat der Kläger seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, so kann der Kläger vor jedem Gericht klagen an dessen Ort die vertragliche Leistung zu erbringen ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a Lugano-Übereinkommen). Startet oder landet ein Flug demgemäß am Flughafen Basel in Frankreich, so ist Frankreich der Leistungsort und die französischen Gerichte sind zuständig.

 

Keine Ausnahme für Verbraucher

Das Zivilgericht (ZG) des Kanton Basel-Stadt hat mit seiner Entscheidung vom 20.06.2011 ebenfalls die Zuständigkeit der französischen Gerichte festgestellt (Az. V.2011.35). Da der französisch-schweizerische Flughafenvertrag keine Anwendung des schweizerischen Rechts hinsichtlich der Gerichtsbarkeit vorsähe, sei französisches Recht anzuwenden, folgerte das ZG Basel. Etwas anderes ergäbe sich auch weder aus dem Lugano-Übereinkommen, noch aus Verbraucherschutzgesichtspunkten, erklärte das Gericht.

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