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Flugverspätung: Alternative Flüge von konkurrierenden Airlines müssen berücksichtigt werden

veröffentlicht am

Das Amtsgericht (AG) Köln verpflichtet Ryanair zur Zahlung von 250 EUR pro Fluggast als Entschädigung für die Verspätung (Urteil vom 09.02.2023, Az. 114 C 289/22). Wie das AG Köln ausführte, müssen alternative Verbindungen pünktlich fliegender Airlines bei einer Umbuchung berücksichtigt werden.

Stewardess von Ryanair verteilt Essen
Foto: kasto/AdobeStock

Eurocontrol organisiert Startslots

Die Kunden der SOS Flugverspätung erreichten ihr Ziel, den Flughafen Köln/Bonn (CGN) mit einer Verspätung von knapp 4 Stunden. Ryanair berief sich im Gerichtsverfahren darauf, dass die Vor-Vorflüge bereits verspätet gewesen seien und sich deshalb auch der streitgegenständliche Flug verzögert habe. Grund für die Verzögerung sei die Slotregulierung von Eurocontrol gewesen, erklärte die irische Fluggesellschaft. Eurocontrol kontrolliert und gewährleistet die Sicherheit im europäischen Flugraum. Die europäische Behörde koordiniert dazu die Zeitrahmen, in denen Flüge stattfinden dürfen, um eine Überlastung des Flugraumes zu vermeiden. Erhält eine Airline von Eurocontrol keine Freigabe, weil der Flugraum etwa überfüllt ist, kann sie auch nicht abheben, sondern muss abwarten, bis die Behörde den Start des Flugzeugs genehmigt. Im vorliegenden Fall wies Eurocontrol den Vorflügen des streitgegenständlichen Fluges spätere Startslots zu als ursprünglich geplant. Diese Flüge konnten also bereits nur mit einer erheblichen Verspätung durchgeführt werden. Der streitgegenständliche Flug sollte ursprünglich um 14:40 Uhr starten. Eurocontrol wies Ryanair schließlich im Laufe des Tages aber einen Startslot um 18:06 Uhr zu.

 

Hohes Schutzniveau der EU-Fluggastrechteverordnung

Fluggesellschaften sind gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn der Flug entweder über 3 Stunden verspätet ist oder kurzfristig annulliert wird. Der Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Außergewöhnlich sind lediglich solche Ursachen, die nicht von der Airline kontrollierbar sind und deshalb nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen. Dazu zählen insbesondere Wetterphänomene, wie Gewitter oder Stürme, sowie auch das störende Verhalten Dritte, etwa randalierende Passagiere.  Nichtsdestotrotz gewährleistet die EU-Fluggastrechteverordnung ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste. Deshalb reicht es für den Haftungsausschluss nicht aus, wenn lediglich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die Fluggesellschaft muss daneben zusätzlich alle ihr zumutbare Maßnahmen getroffen haben, um die Verzögerung so gering wie möglich zu halten.

 

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AG Köln: Bloßes Nichtstun reicht nicht aus

Das Amtsgericht Köln entschied nicht, ob die Slotregulierung durch Eurocontrol als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist oder nicht. Das Gericht entschied trotzdem, dass den Kunden der SOS Flugverspätung eine Entschädigungszahlung aufgrund der Verspätung zusteht. Die Richterin am AG Köln erklärte, dass ein bloßes Nichtstun nicht ausreichend sei, um die Haftung der Airline entfallen zu lassen. Ryanair sei bereits am am frühen Morgen - insgesamt 9,5 Stunden vor Abflug - klar gewesen, dass der Flug am Nachmittag aufgrund der Regulierung durch Eurocontrol nicht pünktlich stattfinden könne. Trotzdem habe Ryanair keine Bemühungen unternommen, die Fluggäste umzubuchen oder eine alternative Beförderung zu ermöglichen, führte das AG Köln aus. Der bloß pauschale Hinweis, eine Umbuchung sei nicht möglich gewesen, reiche als Beweis jedenfalls nicht aus, schloss das AG Köln. Vielmehr müsse Ryanair auch die Verbindungen anderer Airlines in ihre Bemühungen nach einer alternativen Beförderung mit einbeziehen.

 

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