Flugverspätung: EuGH stoppt pauschale Entschädigungsabsagen wegen Flugsicherung

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Die Flugsicherung ist schuld, deshalb gibt es keine Entschädigung bei Flugverspätung? So einfach dürfen es sich Fluggesellschaften nicht machen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. Oktober 2026 entschieden, dass eine Anordnung der Flugsicherung allein noch kein außergewöhnlicher Umstand ist. Entscheidend ist, warum die Anordnung getroffen wurde. Für betroffene Fluggäste kann das den Unterschied zwischen einer abgelehnten Forderung und einer Entschädigung von bis zu 600 Euro ausmachen.

Flugsicherung und Flugzeug nebeneinander
Symboldbild: AdobeStock/Udo Kroener

Sieben Minuten über der Grenze: Streit um 400 Euro Entschädigung

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Flug von Izmir nach Warschau am 25. Juli 2023. Die Maschine mit der Flugnummer LO 6110 erreichte ihr Ziel mit drei Stunden und sieben Minuten Verspätung. Eine Passagierin verlangte deshalb 400 Euro Entschädigung. Sie hatte ihre Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, das anschließend gegen die Fluggesellschaft klagte.

Doch die Verspätung hatte gleich zwei Ursachen: Das Flugzeug war bereits auf seinem vorherigen Flug von Kattowitz nach Izmir verspätet. Wegen schlechten Wetters war der Luftraum über Ungarn und Rumänien eingeschränkt worden. Die Flugsicherung hatte deshalb einen späteren Startzeitpunkt zugewiesen. Die Maschine landete mit einer Stunde und zwölf Minuten Verspätung in Izmir.

Dort kam ein weiteres Problem hinzu: Ein technischer Defekt musste repariert werden. Das dauerte zwei Stunden und acht Minuten. Genau diese Kombination machte den Fall kompliziert. Denn die Fluggesellschaft konnte möglicherweise einen Teil der Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückführen. Die entscheidende Frage lautete deshalb: Welche Verzögerungen dürfen bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs abgezogen werden?

EuGH: Flugsicherung ist kein Freibrief für Airlines

Der EuGH stellte klar, dass Entscheidungen der Flugsicherung grundsätzlich zum normalen Flugverkehr gehören. Airlines müssen regelmäßig mit zugewiesenen Startzeiten und anderen Anordnungen rechnen. Allein der Hinweis auf eine Entscheidung der Flugsicherung reicht deshalb nicht aus, um eine Entschädigung zu verweigern.

Die Fluggesellschaft muss vielmehr nachweisen, welches Ereignis zu der Anordnung geführt hat und warum es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Im konkreten Fall könnte das schlechte Wetter tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand gelten. Nach Auffassung des EuGH kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn die Wetterbedingungen so schwerwiegend sind, dass ein sicherer Flug nach dem ursprünglichen Zeitplan nicht möglich ist.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, muss das polnische Gericht noch prüfen. Außerdem muss die Airline nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu begrenzen.

Nicht jede Minute der Verspätung zählt gleich

Besonders interessant ist die Entscheidung bei Flugverspätungen mit mehreren Ursachen. Denn auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss nicht automatisch die gesamte Verspätung entschädigungsfrei bleiben. Der EuGH bestätigt: Die Verspätungszeit, die nachweislich auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, kann von der gesamten Ankunftsverspätung abgezogen werden. Beträgt die verbleibende Verspätung mindestens drei Stunden, kann weiterhin ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Dabei muss der außergewöhnliche Umstand selbst keine drei Stunden gedauert haben. Im vorliegenden Fall ist das besonders relevant. Bei einer Ankunftsverspätung von nur drei Stunden und sieben Minuten kann bereits ein vergleichsweise kleiner anrechenbarer Zeitanteil darüber entscheiden, ob die Drei-Stunden-Grenze noch erreicht wird.

Auch der vorherige Flug kann entscheidend sein

Eine weitere Besonderheit: Die wetterbedingte Verzögerung betraf gar nicht den Flug der Passagierin selbst, sondern den vorherigen Flug desselben Flugzeugs. Auch solche Verspätungen können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis auf dem Vorflug und der späteren Verspätung besteht.

Eine Airline kann sich also nicht allein damit entlasten, dass die eingesetzte Maschine schon vorher verspätet war. Entscheidend ist, was die ursprüngliche Verzögerung verursacht hat und wie sie sich auf den betroffenen Flug auswirkte.

Mit seinem Urteil korrigierte der EuGH zugleich eine frühere Entscheidung des EU-Gerichts vom Januar 2026. Dessen Auslegung hätte Fluggesellschaften eine weitergehende Berufung auf Entscheidungen der Flugsicherung ermöglicht. Der EuGH sah dadurch den Schutz der Fluggäste beeinträchtigt und hob die Entscheidung teilweise auf.

Airline verweigert Entschädigung wegen Flugsicherung?

Für Fluggäste liefert das Urteil eine wichtige Orientierung. Wenn eine Fluggesellschaft eine Entschädigung mit dem Hinweis auf die Flugsicherung, einen verspäteten Vorflug oder schlechtes Wetter ablehnt, lohnt sich eine genauere Prüfung. Entscheidend ist nicht allein die Begründung der Airline, sondern die tatsächliche Ursache der Verspätung. Auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Problemen kann ein Anspruch auf 250 bis 600 Euro bestehen.

Ob die Passagierin aus dem konkreten Verfahren ihre 400 Euro erhält, ist noch offen. Darüber entscheidet das zuständige polnische Gericht. 

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Wir schauen hinter die Absage der Airline

„Wenn eine Airline die Entschädigung mit dem Hinweis auf die Flugsicherung verweigert, geben wir uns mit dieser Begründung nicht zufrieden. Wir prüfen, welche Ursachen tatsächlich für die Verspätung verantwortlich waren und ob die Fluggesellschaft ihre Ablehnung ausreichend belegen kann. Besteht ein Anspruch, setzen wir ihn durch.“

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