News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Die Gewerkschaft Verdi hat die Mitarbeiter an sieben deutschen Flughäfen für Freitag (17.02.2023) zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Fluggäste müssen mit Verspätungen und Annullierungen rechnen. Ob die betroffenen Flüge entschädigungsfähig sind, hängt davon ab, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, der die Haftung der Airlines ausschließt.
Für diesen Freitag (17.02.2023) hat die Gewerkschaft Verdi einen Streik an sieben deutschen Flughäfen angekündigt. Bestreikt werden unter anderem diese Flughäfen: Bremen (BRE), Dortmund (DTM), Frankfurt am Main (FRA), Hamburg (HAM), Hannover (HAJ), München (MUC) und Stuttgart (STR). Hintergrund der Arbeitskampfmaßnahmen sind die tarifvertraglich Verhandlungen zwischen Verdi und den Kommunen vor Ort. Zahlreiche Mitarbeiter an deutschen Flughäfen werden nach den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes bezahlt.
Fluggäste, die jetzt am Wochenende reisen wollen, sollten sich auf Verspätungen und Ausfälle einstellen. Wie Verdi erklärte, werden vor allem innerdeutsche Verbindungen betroffen sein. Der Streik könne zumindest teilweise zu einem vollständigen Erliegen des Flugverkehrs führen, kündigte die Gewerkschaft an. Betroffene Fluggästen wird empfohlen sich kurzfristig zu informieren, ob die geplante Reise stattfinden kann. Fällt die Reise aus, muss die ausführende Airline eine Ersatzverbindung zur Verfügung stellen. Eurowings hat bereits darüber informiert, dass Fluggäste online über die Website oder die Eurowings-App kostenfrei umbuchen können oder bei innerdeutschen Flügen, das Flug- in ein Bahnticket umtauschen können.
Grundsätzlich haben Reisende bei einer Verspätung von über drei Stunden sowie bei kurzfristigen Annullierungen Anspruch auf eine Entschädigung. Je nach zurückgelegter Reisestrecke beträgt die Entschädigung 250 bis 600 EUR pro Fluggast. Die Airline muss jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Das sind solche Umstände, die von der Fluggesellschaft nicht planbar sind und deshalb nicht verhindert werden können. Dazu zählen etwa Gewitter, Naturkatastrophen, Vogelschlaf und unter Umständen auch streikendes Personal.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt die Rechte der Fluggäste gestärkt, indem er entschied das ein Streik nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden kann (Az. C-613/20). Ein Streik ist nach Auffassung des EuGH etwa dann kein außergewöhnlicher Umstand, wenn er von einer Gewerkschaft im Einklang mit dem nationalen Recht organisiert wird und die Gehaltserhöhung der Mitarbeitenden zum Gegenstand hat. Wir der EuGH erklärte, sei es für die Airline steuerbar und vorhersehbar wie Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft verlaufen. Dies gilt aber nur für die Mitarbeiter der Airline selbst, d.h. etwa bei Piloten oder dem Kabinenpersonal.
Streikt aber das Personal am Flughafen, haben die Fluggesellschaften keinerlei Einfluss auf diese Tarifverhandlungen. Aus diesem Grund werden die am Freitag betroffenen Flüge allesamt nicht entschädigungsfähig sein. Wer aufgrund einer Verspätung oder Annullierung an einem Flughafen strandet, hat trotzdem Anspruch auf die Gewährung von sog. Betreuungsleistungen. Je nach Dauer der Verzögerung müssen die Airlines ihre Fluggäste mit Getränken und Mahlzeiten verpflegen, die Möglichkeit zu telefonieren oder E-Mails zu schreiben gewähren oder sogar Hotelübernachtungen bezahlen.