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COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss.
Ein Fluggast, der sich selbst für diesen Repatriierungsflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitragan den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen.
Ein Paar verfügte im Rahmen einer Pauschalreise über bestätigte Buchungen für einen Flug am 7. März 2020 von Wien (Österreich) nach Mauritius sowie für den Rückflug OS 18 am 20. März 2020. Beide Flüge sollten von Austrian Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde durchgeführt. Der Rückflug wurde jedoch am 18. März 2020 infolge der Maßnahmen, die von der österreichischen Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, von Austrian Airlines annulliert.
Austrian Airlines verfügte zwar über die Kontaktdaten des Paares, unterrichtete die beiden jedoch weder über die Annullierung noch über die ihnen nach der Fluggastrechteverordnung1 zustehenden Rechte. Sie wurden erst am 19. März 2020 von ihrem Reiseveranstalter über die Annullierung des Rückflugs sowie über die Organisation eines Repatriierungsflugs durch das österreichische Außenministerium informiert, der für den 20. März 2020 – und damit für einen Tag, an dem kein regulärer Flug mehr durchgeführt wurde – vorgesehen war. Das Paar registrierte sich auf der Website des Außenministeriums für diesen Repatriierungsflug. Dazu musste pro Person ein verpflichtender Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro geleistet werden. Der Repatriierungsflug wurde von Austrian Airlines unter der Flugnummer OS 1024 zu derselben Flugzeit durchgeführt, die ursprünglich für den geplanten Rückflug OS 18 vorgesehen war.
Mit einer bei Gericht eingebrachten Klage begehrte das Paar von Austrian Airlines die Zahlung von 1 000 Euro samt Zinsen. Dieser Betrag entspricht dem obligatorischen Unkostenbeitrag, den die beiden für den Repatriierungsflug leisten mussten. Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.
In seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass für die Durchführung einer „anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“, auf die der Fluggast gemäß der Fluggastrechteverordnung im Fall der Annullierung seines Fluges Anspruch hat, nur kommerzielle Flüge in Frage kommen. Ein Repatriierungsflug ist jedoch kein kommerzieller Flug, da seine Organisation grundsätzlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates erfolgt. Die Bedingungen für einen Repatriierungsflug können sich nämlich signifikant von jenen für einen kommerziellen Flug unterscheiden, und zwar sowohl hinsichtlich des Boardings als auch hinsichtlich der Dienstleistungen an Bord. Die ausführenden Luftfahrtunternehmen können ihren Fluggästen insbesondere deshalb keinen Repatriierungsflug als „anderweitige Beförderung“ anbieten, weil sie den Fluggästen kein Beförderungsrecht für diesen Flug einräumen können.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme im Anschluss an die Annullierung eines Fluges organisiert wird, keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt, die das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, anbieten muss.
Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierten Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage dieser Verordnung zusteht.
Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht aber darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.
Quelle: Pressemitteilung des EUGH vom 08. Juni 2023