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Ein Gefahrgutalarm hat gestern Abend für Einschränkungen am Flughafen Berlin Brandenburg gesorgt. Terminal 1 wurde teilweise geräumt, nachdem eine Frau bei der Bundespolizei einen möglicherweise gefährlichen Stoff gemeldet hatte. Der Flugbetrieb lief zwar weiter, dennoch kam es zu Verspätungen und vereinzelten Flugausfällen.
Der Alarm wurde am Donnerstag, 3. September 2026, gegen 17:45 Uhr ausgelöst. Nach Angaben der Bundespolizei hatte sich eine Frau an einem Servicepoint gemeldet und erklärt, einen gefährlichen Stoff bei sich zu haben. Da zunächst nicht ausgeschlossen werden konnte, dass von der unbekannten Substanz eine Gefahr ausgeht, wurde der öffentliche Bereich von Terminal 1 geräumt. Einsatzkräfte der Feuerwehr untersuchten den Stoff. Der Bereich hinter den Sicherheitskontrollen musste nicht evakuiert werden. Nach bisherigen Erkenntnissen bestand zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr. Welche Substanz die Frau bei sich hatte, ist bislang nicht bekannt. Das Ergebnis der Untersuchung steht noch aus.
Der Flugbetrieb am BER wurde während des Einsatzes nicht vollständig eingestellt. Bereits abgefertigte Flugzeuge konnten starten und Maschinen im Anflug weiterhin landen. Die Abfertigung weiterer Passagiere wurde soweit möglich in Terminal 2 verlegt. Trotzdem kam es nach Angaben der Flughafengesellschaft bis zum Ende des Flugbetriebs zu Verzögerungen und vereinzelten Flugausfällen. Gegen 20:45 Uhr wurde Terminal 1 wieder freigegeben. Am Freitagmorgen lief der Flugbetrieb am BER wieder regulär. Einige wenige Flüge fielen weiterhin aus. Ob diese Ausfälle noch mit dem Gefahrgutalarm vom Vorabend zusammenhingen, war zunächst nicht bekannt.
Ob Fluggäste wegen einer Verspätung oder Annullierung eine Entschädigung verlangen können, hängt vom konkreten Grund der Flugstörung ab.
Sicherheitsrisiken können nach den europäischen Fluggastrechten als außergewöhnliche Umstände gelten. Ist eine Verspätung oder ein Flugausfall tatsächlich unmittelbar auf den Gefahrgutalarm und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen, kann deshalb ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung ausgeschlossen sein.
Die Airline muss jedoch darlegen können, dass die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich für die jeweilige Flugstörung verantwortlich waren und dass sich die Verspätung oder Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Unabhängig davon können bei längeren Wartezeiten oder Flugausfällen weitere Fluggastrechte bestehen, etwa auf Betreuung, eine Ersatzbeförderung oder die Erstattung des Ticketpreises.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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