News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Geld zurück trotz Nichterscheinen

veröffentlicht am

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, das besonders für Fluggesellschaften mit günstigen Tarifen von Interesse ist, haben Passagiere, die ihren Flug nicht antreten, Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, die die Fluggesellschaft aufgrund der Nichtbeförderung eingespart hat. Dieses Urteil betrifft nicht die EU-Fluggastrechte.

Flughafen Memmingen FMM
Foto: were/AdobeStock

Geld zurück trotz Nichtantritt

Selbst wenn ein Fluggast, seinen Flug trotz bestehender Buchung nicht antritt, hat er laut einer kürzlich veröffentlichten Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Recht, von der Fluggesellschaft die Erstattung der Flugnebenkosten zu verlangen, die durch sein Nichterscheinen eingespart wurden. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen nicht in den Ticketpreis eingerechnet waren.

In einem konkreten Fall hatte ein Fluggast einen Flug vom Allgäu Airport in Memmingen zur griechischen Insel Kreta gebucht und lediglich 27,30 Euro für das Ticket bezahlt, ein echtes Schnäppchen. Dennoch erschien er nicht am Abfluggate, und das Flugzeug startete ohne ihn. Es gab weder eine vorzeitige Stornierung noch eine Buchungskündigung. Trotzdem forderte der Passagier eine Rückerstattung der Kosten, die die Fluggesellschaft durch den unbesetzten Sitz eingespart hatte. In diesem Fall handelte es sich um Steuern, Gebühren und Entgelte in Höhe von insgesamt 18,41 Euro, was mehr als zwei Dritteln des Ticketpreises entsprach.

 

Kosten, die nur bei Beförderung anfallen, sind zurückzuerstatten 

Die irische Fluggesellschaft sah das nicht ein und verweigerte die Zahlung. Der Fluggast trat seinen Anspruch an einen Dienstleister ab, der die anteilige Erstattung des Ticketpreises vor Gericht einklagte. Sowohl das AG als auch das Landgericht Memmingen gaben der Klage statt. Nun bestätigte der BGH die Urteile und bejahte einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Teils gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Grund für diese Entscheidung liegt im Werkvertragsrecht. Dass die Beförderung mit dem Flugzeug eine Werkleistung ist, entspricht ständiger Rechtsprechung. Und das Werkrecht hält in § 648 BGB eine für manche vielleicht überraschende Regelung bereit: Gemäß Satz 1 kann der Besteller des Werkes, hier der Fluggast, "bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen". Dies sei hier durch das bloße Nichtantreten des Fluges konkludent geschehen, so der BGH.

Allerdings – das ist dann weniger überraschend – kann der Werkunternehmer, hier die Fluggesellschaft, die Vergütung gemäß Satz 2, 1. Halbsatz trotzdem verlangen. "Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart", so der zweite Halbsatz, um den es im vorliegenden Fall ging. Dies gelte auch für Flugnebenkosten, die die Fluggesellschaft pro beförderter Person abführt, die also dann nicht anfallen, wenn der Sitz leer bleibt. Bis hierhin bestätigte der BGH lediglich seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2016.

 

Preiskalkulation spielt keine Rolle

Das Neue an dieser Entscheidung ist, dass die aufgestellten Grundsätze auch dann gelten sollen, wenn die Fluggesellschaft diese von der tatsächlichen Beförderung abhängigen Kosten nicht in ihre Preiskalkulation einbezogen und entsprechend ausgewiesen hat. Der Wortlaut des Gesetzes sehe weder eine solche Differenzierung vor, noch sei sie aus anderen Gründen geboten. Die Airline müsse zwar vor den Nachteilen der Kündigung geschützt werden, dürfe gleichzeitig aber auch keine Vorteile erhalten, die sie bei Vertragserfüllung nicht gehabt hätte. Dürfte die Fluggesellschaft den vollen Preis für das Ticket behalten, obwohl ihr durch den Nichtantritt der Reise Kosten erspart geblieben sind, stünde sie aber besser als ohne die Kündigung des Fluges.

Daran ändere sich auch nichts, wenn die Airline ihre Preise deswegen so niedrig ansetzt, weil sie damit rechnet, mit dem Verkauf von Speisen und Getränken oder der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften noch weitere Umsätze zu generieren. Dass es zum Abschluss solcher Zusatzgeschäfte kommt, sei nicht sicher. Deswegen ließen sich diese Geschäfte nicht einem konkreten Fluggast zuordnen, sodass für die Schätzung möglicher entgangener Gewinne durch die Kündigung kein Raum sei.

Nun erhält der Fluggast also zwei Drittel des Preises zurück. Das Urteil dürfte vor allem für Billigflüge relevant sein, da Steuern und Gebühren hier häufig einen Großteil des Gesamtpreises ausmachen.

Zurück