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Mit Urteil vom 08.02.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, die Intensität der Lärmbelästigung eines Hotels in Flughafennähe zu erkunden (Az. X ZR 97/20).
Beruft sich der Reisende zur Begründung eines Reisemangels darauf, dass während seines Aufenthalts nachts teils mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über das von ihm gebuchte Hotel geflogen seien, wodurch seine Nachtruhe erheblich beeinträchtigt worden sei, ist sein Vorbringen zwar noch hinreichend vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO. Unter diesen Umständen genügt aber auch ein einfaches Bestreiten des Reiseveranstalters den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO.
Der Kläger hatte im Zeitraum von 30.5. bis 13.6.2018 eine Reise für sich und seine Familie auf die Insel Kos inklusive Unterbringung im Hotel gebucht. Aufgrund verschiedener Mängel kam er zu der Ansicht, dass der Reisepreis in Höhe von 5276 € um 100 % minderbar sei.
Das Landgericht Hannover hat die Beklagte zuvor unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger wegen Mängeln an der Ausstattung des Hotelzimmers lediglich 492,43 € nebst Zinsen zu zahlen. Im folgenden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 15.10.2020 dagegen einen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 1500 € als angemessen angesehen, da auch Beeinträchtigungen durch den nächtlichen Fluglärm einkalkuliert werden müssten.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil nun insoweit aufgehoben, als die Beklagte für Beeinträchtigungen durch nächtlichen Fluglärm einstehen sollte. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen worden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass der Hotelaufenthalt durch nächtlichen Fluglärm erheblich beeinträchtigt worden sei, als hinreichend substantiiert angesehen. So wurde festgestellt, dass das in der Nähe des Flughafens liegende Hotel auch nachts von Flugzeugen überflogen worden war. Zwischen den Parteien blieb lediglich streitig, in welchem Umfang dies während des Urlaubsaufenthalts des Klägers geschah und in welcher Intensität sich hieraus Lärmbelästigungen ergaben.
Mit Erfolg wandte sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Vorbringen des Klägers nicht in erheblicher Weise bestritten. Gem. § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die von ihrem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. Angesichts des nicht näher konkretisierten Vorbringens des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, näher darzulegen, in welchen Intervallen Flugzeuge während des Urlaubsaufenthalts des Klägers nachts über das Hotel flogen und wie intensiv der hieraus resultierende Lärm in dem von ihm bewohnten Zimmer wahrzunehmen war. Die Beklagte war auch nicht gehalten, weitere Informationen einzuholen.
Infolgedessen war das einfache Bestreiten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte hat keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Hinsichtlich der Intensität des nächtlichen Verkehrs auf dem Flughafen Kos während der Reisezeit des Klägers unterscheidet sich ihr Informationsstand nicht von demjenigen des Klägers. Angaben über die Häufigkeit nächtlicher Flugbewegungen mögen vom Betreiber des Flughafens auf Kos zu erlangen sein, doch rechnet dieser nicht zum Verantwortungsbereich der Beklagten.
Eine Entscheidung in der Sache scheidet aus, weil noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.
Quelle: Urteil vom BGH, Az. X ZR 97/20